§ 80 GenG. Auflösung durch das Gericht
Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
    [1. Oktober 1889–1. Januar 1900]
    1§ 80. 
        
(1) Die Auflösung der Genossenschaft ist von dem Gerichte ohne Verzug in das Genossenschaftsregister einzutragen.
        
            (2) [1] Sie muß vom Vorstande zu drei verschiedenen Malen durch die für die Bekanntmachungen der Genossenschaft bestimmten Blätter bekannt gemacht werden. [2] Durch die Bekanntmachung sind zugleich die Gläubiger aufzufordern, sich bei der Genossenschaft zu melden.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1889: § 172 des Gesetzes vom 1. Mai 1889.