§ 81a GenG. Auflösung bei Insolvenz
Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
| [18. August 2006] | [1. Januar 1999] | 
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| § 81a. Auflösung bei Insolvenz | § 81a | 
| Die Genossenschaft wird aufgelöst | Die Genossenschaft wird aufgelöst | 
| 1. mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist; | 1. mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist; | 
| 2. durch die Löschung wegen Vermögenslosigkeit nach § 141a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. | 2. durch die Löschung wegen Vermögenslosigkeit nach § 141a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. | 
    [1. Januar 1999–18. August 2006]
    1§ 81a. Die Genossenschaft wird aufgelöst
        
- 1. mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist;
 - 2. durch die Löschung wegen Vermögenslosigkeit nach § 141a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1999: Artt. 49 Nr. 7, 110 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994.