§ 87b GenG. Verbot der Erhöhung von Geschäftsanteil oder Haftsumme
Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[18. August 2006] | [1. Januar 1974] |
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§ 87b. Verbot der Erhöhung von Geschäftsanteil oder Haftsumme | § 87b |
Nach Auflösung der Genossenschaft können weder der Geschäftsanteil noch die Haftsumme erhöht werden. | Nach Auflösung der Genossenschaft können weder der Geschäftsanteil noch die Haftsumme erhöht werden. |
[1. Januar 1974–18. August 2006]
1§ 87b. Nach Auflösung der Genossenschaft können weder der Geschäftsanteil noch die Haftsumme erhöht werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1974: Artt. 1 Nr. 59, 5 des Gesetzes vom 9. Oktober 1973.