§ 87b GenG. Verbot der Erhöhung von Geschäftsanteil oder Haftsumme

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[18. August 2006][1. Januar 1974]
§ 87b. Verbot der Erhöhung von Geschäftsanteil oder Haftsumme § 87b
Nach Auflösung der Genossenschaft können weder der Geschäftsanteil noch die Haftsumme erhöht werden. Nach Auflösung der Genossenschaft können weder der Geschäftsanteil noch die Haftsumme erhöht werden.
[1. Januar 1974–18. August 2006]
1§ 87b. Nach Auflösung der Genossenschaft können weder der Geschäftsanteil noch die Haftsumme erhöht werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1974: Artt. 1 Nr. 59, 5 des Gesetzes vom 9. Oktober 1973.

Umfeld von § 87b GenG

§ 87a GenG. Zahlungspflichten bei Überschuldung

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