§ 89 GenG. Rechte und Pflichten der Liquidatoren
Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[1. August 2022] | [18. August 2006] |
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§ 89. Rechte und Pflichten der Liquidatoren | § 89. Rechte und Pflichten der Liquidatoren |
[1] Die Liquidatoren haben die aus den §§ 26, 27, […] 33 Abs. 1 Satz 1, §[§] [34], [… 44] bis [47], 48 Abs. 3, §[§] [51], […] 57 bis 59 sich ergebenden Rechte und Pflichten des Vorstandes und unterliegen gleich diesem der Überwachung des Aufsichtsraths. [2] Sie haben für den Beginn der Liquidation eine Bilanz (Eröffnungsbilanz) sowie für den Schluss eines jeden Jahres einen Jahresabschluss und erforderlichenfalls einen Lagebericht aufzustellen. [3] Die Eröffnungsbilanz ist nach § 339 des Handelsgesetzbuchs offenzulegen. | [1] Die Liquidatoren haben die aus den §§ 26, 27, […] 33 Abs. 1 Satz 1, §[§] [34], [… 44] bis [47], 48 Abs. 3, §[§] [51], […] 57 bis 59 sich ergebenden Rechte und Pflichten des Vorstandes und unterliegen gleich diesem der Überwachung des Aufsichtsraths. [2] Sie haben für den Beginn der Liquidation eine Bilanz (Eröffnungsbilanz) sowie für den Schluss eines jeden Jahres einen Jahresabschluss und erforderlichenfalls einen Lagebericht aufzustellen. [3] Die Eröffnungsbilanz ist zu veröffentlichen; die Bekanntmachung ist zu dem Genossenschaftsregister einzureichen. |
[18. August 2006–1. August 2022]
1§ 89. 2Rechte und Pflichten der Liquidatoren. 3[1] Die Liquidatoren haben die aus den §§ 26, 27, […] 33 Abs. 1 Satz 1, §[§] [34], [… 44] bis [47], 48 Abs. 3, §[§] [51], […] 57 bis 59 sich ergebenden Rechte und Pflichten des Vorstandes und unterliegen gleich diesem der Überwachung des Aufsichtsraths. 4[2] Sie haben für den Beginn der Liquidation eine Bilanz (Eröffnungsbilanz) sowie für den Schluss eines jeden Jahres einen Jahresabschluss und erforderlichenfalls einen Lagebericht aufzustellen. 5[3] Die Eröffnungsbilanz ist zu veröffentlichen; die Bekanntmachung ist zu dem Genossenschaftsregister einzureichen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Artt. 10 Nr. IX, 13 Abs. 1, Abs. 2, 1 Abs. 1 analog des Gesetzes vom 10. Mai 1897, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
- 2. 18. August 2006: Artt. 3 Abs. 2 S. 3, 21 Teils. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006.
- 3. 25. Dezember 1993: Artt. 18 Abs. 3, 20 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993, Bekanntmachung vom 19. August 1994.
- 4. 18. August 2006: Artt. 3 Abs. 1 Nr. 90 Buchst. a, 21 Teils. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006.
- 5. 18. August 2006: Artt. 3 Abs. 1 Nr. 90 Buchst. b, 21 Teils. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006.