§ 91 GenG. Verteilung des Vermögens

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[18. August 2006][1. Januar 1986]
§ 91. Verteilung des Vermögens § 91
(1) [1] Die Vertheilung des Vermögens unter die einzelnen Mitglieder erfolgt bis zum Gesammtbetrage ihrer auf Grund der Eröffnungsbilanz ermittelten Geschäftsguthaben nach dem Verhältniß der letzteren. [2] Waren die Mitglieder nach § 87a Abs. 2 zu Zahlungen herangezogen worden, so sind zunächst diese Zahlungen nach dem Verhältnis der geleisteten Beträge zu erstatten. [3] Bei Ermittelung der einzelnen Geschäftsguthaben bleiben für die Vertheilung des Gewinnes oder Verlustes, welcher sich für den Zeitraum zwischen dem letzten Jahresabschluß und der Eröffnungsbilanz ergeben hat, die seit dem letzten Jahresabschluß geleisteten Einzahlungen außer Betracht. [4] Der Gewinn aus diesem Zeitraum ist dem Guthaben auch insoweit zuzuschreiben, als dadurch der Geschäftsantheil überschritten wird. (1) [1] Die Vertheilung des Vermögens unter die einzelnen Genossen erfolgt bis zum Gesammtbetrage ihrer auf Grund der ersten Liquidationsbilanz (§ [89]) ermittelten Geschäftsguthaben nach dem Verhältniß der letzteren. [2] Waren die Genossen nach § 87a Abs. 2 zu Zahlungen herangezogen worden, so sind zunächst diese Zahlungen nach dem Verhältnis der geleisteten Beträge zu erstatten. [3] Bei Ermittelung der einzelnen Geschäftsguthaben bleiben für die Vertheilung des Gewinnes oder Verlustes, welcher sich für den Zeitraum zwischen dem letzten Jahresabschluß (§ [33]) und der ersten Liquidationsbilanz ergeben hat, die seit dem letzten Jahresabschluß geleisteten Einzahlungen außer Betracht. [4] Der Gewinn aus diesem Zeitraum ist dem Guthaben auch insoweit zuzuschreiben, als dadurch der Geschäftsantheil überschritten wird.
(2) Überschüsse, welche sich über den Gesammtbetrag dieser Guthaben hinaus ergeben, sind nach Köpfen zu vertheilen. (2) Überschüsse, welche sich über den Gesammtbetrag dieser Guthaben hinaus ergeben, sind nach Köpfen zu vertheilen.
(3) Durch die Satzung kann die Vertheilung des Vermögens ausgeschlossen oder ein anderes Verhältniß für die Vertheilung bestimmt werden. (3) Durch das Statut kann die Vertheilung des Vermögens ausgeschlossen oder ein anderes Verhältniß für die Vertheilung bestimmt werden.
[1. Januar 1986–18. August 2006]
1§ 91.
(1) [1] Die Vertheilung des Vermögens unter die einzelnen Genossen erfolgt bis zum Gesammtbetrage ihrer auf Grund der ersten Liquidationsbilanz (§ [89]) ermittelten Geschäftsguthaben nach dem Verhältniß der letzteren. 2[2] Waren die Genossen nach § 87a Abs. 2 zu Zahlungen herangezogen worden, so sind zunächst diese Zahlungen nach dem Verhältnis der geleisteten Beträge zu erstatten. 3[3] Bei Ermittelung der einzelnen Geschäftsguthaben bleiben für die Vertheilung des Gewinnes oder Verlustes, welcher sich für den Zeitraum zwischen dem letzten Jahresabschluß (§ [33]) und der ersten Liquidationsbilanz ergeben hat, die seit dem letzten Jahresabschluß geleisteten Einzahlungen außer Betracht. 4[4] Der Gewinn aus diesem Zeitraum ist dem Guthaben auch insoweit zuzuschreiben, als dadurch der Geschäftsantheil überschritten wird.
(2) Überschüsse, welche sich über den Gesammtbetrag dieser Guthaben hinaus ergeben, sind nach Köpfen zu vertheilen.
(3) Durch das Statut kann die Vertheilung des Vermögens ausgeschlossen oder ein anderes Verhältniß für die Vertheilung bestimmt werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Artt. 13 Abs. 1, Abs. 2, 1 Abs. 1 analog des Gesetzes vom 10. Mai 1897, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Januar 1974: Artt. 1 Nr. 61 S. 1, 5 des Gesetzes vom 9. Oktober 1973.
3. 1. Januar 1986: Artt. 4 Nr. 24, 13 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985.
4. 1. Januar 1974: Artt. 1 Nr. 61 S. 2, 5 des Gesetzes vom 9. Oktober 1973.