§ 93b GenG

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[21. Juli 1922–15. April 1943]
1§ 93b.
(1) [1] Eine Liquidation der aufgelösten Genossenschaft findet nicht statt. [2] Das Vermögen der aufgelösten Genossenschaft ist durch die übernehmende Genossenschaft getrennt zu verwalten.
(2) Der bisherige Gerichtsstand der aufgelösten Genossenschaft bleibt bis zur Vereinigung der Vermögen der beiden Genossenschaften bestehen.
(3) Bis zu demselben Zeitpunkt gilt im Verhältnis der Gläubiger der aufgelösten Genossenschaft zu der übernehmenden Genossenschaft und deren Gläubigern das übernommene Vermögen noch als Vermögen der aufgelösten Genossenschaft.
(4) Die Vereinigung der beiden Vermögen darf erst erfolgen, nachdem die Gläubiger der aufgelösten Genossenschaft von der anderen Genossenschaft nach Maßgabe des § 82 Abs. 2 zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert worden sind, und nur unter Beobachtung der nach § 90 Abs. 1, 2 für die Verteilung des Vermögens unter die Genossen geltenden Vorschriften.
(5) [1] Die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates der übernehmenden Genossenschaft sind den Gläubigern der aufgelösten Genossenschaft für die Ausführung der getrennten Verwaltung als Gesamtschuldner verantwortlich, die Mitglieder des Anfsichtsrats jedoch nur, soweit eine Vereinigung der Vermögen beider Genossenschaften mit ihrem Wissen und ohne ihr Einschreiten erfolgt. [2] Die Verpflichtung wird den Gläubigern gegenüber dadurch nicht anfgehoben, daß die Nichterfüllung auf einem Beschlusse der Generalversammlung beruht.
Anmerkungen:
1. 21. Juli 1922: Artt. I Nr. 4, II Abs. 1 S. 2 Teils. 1 des Gesetzes vom 1. Juli 1922.

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