§ 93c GenG
Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[6. Januar 1943–15. April 1943]
1§ 93c.
(1) [1] Mit der Eintragung der Verschmelzung in das Genossenschaftsregister des Sitzes der aufgelösten Genossenschaft gelten die Mitglieder dieser Genossenschaft als Mitglieder der übernehmenden Genossenschaft mit den aus dieser Mitgliedschaft sich ergebenden Rechten und Pflichten. 2[2] Der Vorstand der übernehmenden Genossenschaft hat sie unverzüglich behufs Eintragung in die Liste der Genossen anzumelden.3 [3] Von der Eintragung hat das Gericht die Genossen und den Vorstand zu benachrichtigen.
4(2) Die Liste der Genossen der aufgelösten Genossenschaft wird bis zur Vereinigung der Vermögen der beiden Genossenschaften (§ 93b) bei dem Gericht, in dessen Bezirk die übernehmende Genossenschaft ihren Sitz hat, gesondert weitergeführt.5
(3) [1] Die Mitglieder der aufgelösten Genossenschaft haben das Recht, mittels Aufkündigung ihren Austritt aus der übernehmenden Genossenschaft zu erklären. [2] Auf das Recht zur Aufkündigung kann verzichtet werden. [3] Die Aufkündigung hat spätestens bis zum Ablauf von drei Monaten nach dem Tage des Zugehens der Benachrichtigung an sie (Abs. 1 Satz 3) zu erfolgen. 6[4] Der Vorstand ist verpflichtet, die Aufkündigung unverzüglich dem Gerichte zur Liste der Genossen einzureichen.7 [5] Er hat zugleich die schriftliche Versicherung abzugeben, daß die Aufkündigung rechtzeitig erfolgt ist. 8[6] Infolge der Eintragung des Ausscheidens in die Liste gilt der Erwerb der Mitgliedschaft bei der übernehmenden Genossenschaft als nicht erfolgt.9 [7] Für die aus der Mitgliedschaft bei der aufgelösten Genossenschaft sich ergebenden Rechte und Pflichten gelten die Vorschriften entsprechend, die für den Fall des Ausscheidens von Genossen aus einer bestehenden Genossenschaft anwendbar sind. [8] Die Auszahlung des Geschäftsguthabens hat binnen sechs Monaten nach der Vereinigung der Vermögen der beiden Genossenschaften (§ 93b) zu erfolgen. [9] Die Auszahlung vor der Vereinigung der beiden Vermögen ist unzulässig; die Vorschriften des § 93b Abs. 5 finden entsprechende Anwendung.
- Anmerkungen:
- 1. 21. Juli 1922: Artt. I Nr. 4, II Abs. 1 S. 2 Teils. 1 des Gesetzes vom 1. Juli 1922.
- 2. 6. Januar 1943: Art. II S. 2 der Verordnung vom 19. Dezember 1942, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.
- 3. Siehe Art. II S. 2 der Verordnung vom 19. Dezember 1942.
- 4. 6. Januar 1943: Art. II S. 2 der Verordnung vom 19. Dezember 1942, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.
- 5. Siehe Art. II S. 2 der Verordnung vom 19. Dezember 1942.
- 6. 6. Januar 1943: Art. II S. 2 der Verordnung vom 19. Dezember 1942, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.
- 7. Siehe Art. II S. 2 der Verordnung vom 19. Dezember 1942.
- 8. 6. Januar 1943: Art. II S. 2 der Verordnung vom 19. Dezember 1942, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.
- 9. Siehe Art. II S. 2 der Verordnung vom 19. Dezember 1942.