§ 93d GenG
Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[21. Juli 1922–15. April 1943]
1§ 93d.
(1) Bis zur Vereinigung der Vermögen der beiden Genossenschaften (§ 93b) können die Mitglieder der aufgelösten Genossenschaft auf Grund ihrer Haftpflicht nur wegen der Verbindlichkeiten dieser Genossenschaft in Anspruch genommen werden.
(2) Bis zu dem gleichen Zeitpunkt kann, insoweit die Haftung der Mitglieder der aufgelösten Genossenschaft oder ihre Verpflichtung zu Einzahlungen auf den Geschäftsanteil infolge der Verschmelzung eine Minderung erfahren, diese den Gläubigern der aufgelösten Genossenschaft nicht entgegengesetzt werden.
(3) Ist der Geschäftsanteil der übernehmenden Genossenschaft geringer als der Geschäftsanteil der aufgelösten Genossenschaft, so darf eine aus diesem Grunde gebotene Rückzahlung an die Mitglieder der aufgelösten Genossenschaft nicht vor der Vereinigung der Vermögen der beiden Genossenschaften erfolgen.
(4) Die Vorschriften des § 93b Abs. 5 finden entsprechende Anwendung.
- Anmerkungen:
- 1. 21. Juli 1922: Artt. I Nr. 4, II Abs. 1 S. 2 Teils. 1 des Gesetzes vom 1. Juli 1922.