§ 93e GenG

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[15. April 1943–1. Januar 1995]
1§ 93e.
(1) [1] Mit der Eintragung der Verschmelzung in das Genossenschaftsregister des Sitzes der übertragenden Genossenschaft geht das Vermögen dieser Genossenschaft einschließlich der Schulden auf die übernehmende Genossenschaft über. [2] Soweit durch die Verschmelzung Grundbücher oder andere öffentliche Register unrichtig werden, sind sie auf Antrag des Vorstands der übernehmenden Genossenschaft zu berichtigen. [3] Zum Nachweis des Vermögensübergangs genügt eine vom Gericht des Sitzes der übertragenden Genossenschaft ausgestellte Bestätigung über die Verschmelzung.
(2) [1] Mit der Eintragung der Verschmelzung in das Genossenschaftsregister des Sitzes der übertragenden Genossenschaft erlischt diese. [2] Einer besonderen Löschung bedarf es nicht.
(3) Ist beim Abschluß des Verschmelzungsvertrages die schriftliche Form nicht gewahrt oder der Prüfungsverband nicht angehört worden, so werden diese Mängel durch die Eintragung geheilt.
(4) Das Gericht des Sitzes der übertragenden Genossenschaft hat von Amts wegen die bei ihm aufbewahrten Urkunden und sonstigen Schriftstücke nach der Eintragung der Verschmelzung dem Gericht des Sitzes der übernehmenden Genossenschaft zur Aufbewahrung zu übersenden.
Anmerkungen:
1. 15. April 1943: Artt. I S. 2, III Abs. 1 der Verordnung vom 13. April 1943.

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