§ 93h GenG
Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[15. April 1943–1. Januar 1995]
1§ 93h.
(1) Mit der Eintragung der Verschmelzung in das Genossenschaftsregister des Sitzes der übertragenden Genossenschaft erwerben die Genossen dieser Genossenschaft die Mitgliedschaft bei der übernehmenden Genossenschaft mit allen Rechten und Pflichten.
(2) [1] Die Genossen der übertragenden Genossenschaft sind bei der übernehmenden Genossenschaft mit mindestens einem Geschäftsanteil beteiligt. [2] Läßt das Statut der übernehmenden Genossenschaft die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen zu oder verpflichtet es die Genossen zur Übernahme mehrerer Geschäftsanteile, so ist jeder Genosse der übertragenden Genossenschaft mit so vielen Geschäftsanteilen bei der übernehmenden Genossenschaft beteiligt, wie durch Anrechnung seines Geschäftsguthabens bei der übertragenden Genossenschaft als voll eingezahlt anzusehen sind; eine Verpflichtung zur Übernahme weiterer Geschäftsanteile bleibt unberührt.
(3) Übersteigt das Geschäftsguthaben, das der Genosse bei der übertragenden Genossenschaft hatte, den Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen er bei der übernehmenden Genossenschaft beteiligt ist, so ist der übersteigende Betrag nach Ablauf von sechs Monaten seit der Bekanntmachung auszuzahlen; die Auszahlung darf jedoch nicht erfolgen, bevor die Gläubiger, die sich nach § 93f gemeldet haben, befriedigt oder sichergestellt sind.
(4) Für die Feststellung des Geschäftsguthabens, das der Genosse bei der übertragenden Genossenschaft gehabt hat, ist die Schlußbilanz maßgebend.
- Anmerkungen:
- 1. 15. April 1943: Artt. I S. 2, III Abs. 1 der Verordnung vom 13. April 1943.