§ 94 GenG. Klage auf Nichtigerklärung

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[18. August 2006]
1§ 94. 2Klage auf Nichtigerklärung. Enthält die Satzung nicht die für sie wesentlichen Bestimmungen oder ist eine dieser Bestimmungen nichtig, so kann jedes Mitglied der Genossenschaft und jedes Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied im Wege der Klage beantragen, daß die Genossenschaft für nichtig erklärt werde.
Anmerkungen:
1. 18. August 2006: Artt. 3 Abs. 1 Nr. 95, 21 Teils. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006.
2. 18. August 2006: Artt. 3 Abs. 2 S. 3, 21 Teils. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006.

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§ 94 GenG. Klage auf Nichtigerklärung

§ 95 GenG. Nichtigkeitsgründe; Heilung von Mängeln