§ 98 GenG. Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
| [18. August 2006] | [1. Januar 1999] | 
|---|---|
| § 98. Eröffnung des Insolvenzverfahrens | § 98 | 
| Abweichend von § 19 Abs. 1 der Insolvenzordnung ist bei einer Genossenschaft die Überschuldung nur dann Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wenn | Abweichend von § 19 Abs. 1 der Insolvenzordnung ist bei einer Genossenschaft die Überschuldung nur dann Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wenn | 
| 1. die Mitglieder Nachschüsse bis zu einer Haftsumme zu leisten haben und die Überschuldung ein Viertel des Gesamtbetrages der Haftsummen aller Mitglieder übersteigt, | 1. die Genossen Nachschüsse bis zu einer Haftsumme zu leisten haben und die Überschuldung ein Viertel des Gesamtbetrages der Haftsummen aller Genossen übersteigt, | 
| 2. die Mitglieder keine Nachschüsse zu leisten haben oder | 2. die Genossen keine Nachschüsse zu leisten haben oder | 
| 3. die Genossenschaft aufgelöst ist. | 3. die Genossenschaft aufgelöst ist. | 
    [1. Januar 1999–18. August 2006]
    1§ 98. Abweichend von § 19 Abs. 1 der Insolvenzordnung ist bei einer Genossenschaft die Überschuldung nur dann Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wenn
        
- 1. die Genossen Nachschüsse bis zu einer Haftsumme zu leisten haben und die Überschuldung ein Viertel des Gesamtbetrages der Haftsummen aller Genossen übersteigt,
 - 2. die Genossen keine Nachschüsse zu leisten haben oder
 - 3. die Genossenschaft aufgelöst ist.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1999: Artt. 49 Nr. 15, 110 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994.