§ 100a GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Oktober 1900][1. April 1898]
§ 100a § 100a
[1] Um festzustellen, ob die Mehrheit zustimmt (§ 100 Abs[.] 1 Ziffer 1), hat die höhere Verwaltungsbehörde die betheiligten Gewerbetreibenden durch ortsübliche Bekanntmachung oder besondere Mittheilung zu einer Äußerung für oder gegen die Einführung des Beitrittszwanges aufzufordern. [2] Bei der Abstimmung entscheidet die Mehrheit derjenigen, welche sich an derselben betheiligt haben. [1] Um festzustellen, ob die Mehrheit zustimmt (§ 100 Absatz 1 Ziffer 1), hat die höhere Verwaltungsbehörde die betheiligten Gewerbetreibenden durch ortsübliche Bekanntmachung oder besondere Mittheilung zu einer Äußerung für oder gegen die Einführung des Beitrittszwanges aufzufordern. [2] Bei der Abstimmung entscheidet die Mehrheit derjenigen, welche sich an derselben betheiligt haben.
[1. April 1898–1. Oktober 1900]
1§ 100a. [1] Um festzustellen, ob die Mehrheit zustimmt (§ 100 Absatz 1 Ziffer 1), hat die höhere Verwaltungsbehörde die betheiligten Gewerbetreibenden durch ortsübliche Bekanntmachung oder besondere Mittheilung zu einer Äußerung für oder gegen die Einführung des Beitrittszwanges aufzufordern. [2] Bei der Abstimmung entscheidet die Mehrheit derjenigen, welche sich an derselben betheiligt haben.
Anmerkungen:
1. 1. April 1898: Artt. 1, 9 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. Juli 1897, Verordnung vom 14. März 1898.

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