§ 100k GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Oktober 1900][1. April 1898]
§ 100k § 100k
(1) Wird in Folge der Errichtung einer Zwangsinnung eine Innung geschlossen (§ 100b Abs[.] 4), so geht das Vermögen dieser Innung, vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 100l bis 100n, mit Rechten und Pflichten auf die Zwangsinnung mit der Maßgabe über, daß die letztere die daran zu machenden Forderungen nur soweit zu vertreten hat, als das Vermögen reicht. (1) Wird in Folge der Errichtung einer Zwangsinnung eine Innung geschlossen (§ 100b Absatz 4), so geht das Vermögen dieser Innung, vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 100l bis 100n, mit Rechten und Pflichten auf die Zwangsinnung mit der Maßgabe über, daß die letztere die daran zu machenden Forderungen nur soweit zu vertreten hat, als das Vermögen reicht.
(2) [1] Scheidet in Folge der Errichtung einer Zwangsinnung aus einer bestehenden Innung ein Theil der Mitglieder aus (§ 100b Abs[.] 5), so ist der Zwangsinnung ein entsprechender Theil des Vermögens zu überweisen. [2] Dabei ist das Verhältniß der Zahl der ausscheidenden zu der Zahl der in der Innung verbleibenden Mitglieder zu berücksichtigen. [3] Kommt hierüber eine Einigung unter den Innungen nicht zu Stande, so entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde, welcher die bestehende Innung untersteht. [4] Gegen die Entscheidung steht den Betheiligten binnen vier Wochen die Beschwerde an die Landes-Zentralbehörde zu. [5] Diese entscheidet endgültig. (2) [1] Scheidet in Folge der Errichtung einer Zwangsinnung aus einer bestehenden Innung ein Theil der Mitglieder aus (§ 100b Absatz 5), so ist der Zwangsinnung ein entsprechender Theil des Vermögens zu überweisen. [2] Dabei ist das Verhältniß der Zahl der ausscheidenden zu der Zahl der in der Innung verbleibenden Mitglieder zu berücksichtigen. [3] Kommt hierüber eine Einigung unter den Innungen nicht zu Stande, so entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde, welcher die bestehende Innung untersteht. [4] Gegen die Entscheidung steht den Betheiligten binnen vier Wochen die Beschwerde an die Landes-Zentralbehörde zu. [5] Diese entscheidet endgültig.
[1. April 1898–1. Oktober 1900]
1§ 100k.
(1) Wird in Folge der Errichtung einer Zwangsinnung eine Innung geschlossen (§ 100b Absatz 4), so geht das Vermögen dieser Innung, vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 100l bis 100n, mit Rechten und Pflichten auf die Zwangsinnung mit der Maßgabe über, daß die letztere die daran zu machenden Forderungen nur soweit zu vertreten hat, als das Vermögen reicht.
(2) [1] Scheidet in Folge der Errichtung einer Zwangsinnung aus einer bestehenden Innung ein Theil der Mitglieder aus (§ 100b Absatz 5), so ist der Zwangsinnung ein entsprechender Theil des Vermögens zu überweisen. [2] Dabei ist das Verhältniß der Zahl der ausscheidenden zu der Zahl der in der Innung verbleibenden Mitglieder zu berücksichtigen. [3] Kommt hierüber eine Einigung unter den Innungen nicht zu Stande, so entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde, welcher die bestehende Innung untersteht. [4] Gegen die Entscheidung steht den Betheiligten binnen vier Wochen die Beschwerde an die Landes-Zentralbehörde zu. [5] Diese entscheidet endgültig.
Anmerkungen:
1. 1. April 1898: Artt. 1, 9 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. Juli 1897, Verordnung vom 14. März 1898.

Umfeld von § 100k GewO

§ 100i GewO

§ 100k GewO

§ 100l GewO