§ 100o GewO
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
    [1. April 1898–3. Juli 1934]
    1§ 100o. 
        
            (1) [1] Die Innung hat über den zur Erfüllung ihrer gesetzlichen und statutarischen Aufgaben erforderlichen Kostenaufwand alljährlich einen Haushaltsplan aufzustellen. [2] Der Haushaltsplan ist der Aufsichtsbehörde einzureichen. [3] Dasselbe gilt von Beschlüssen über Aufwendungen für solche Zwecke, welche im Haushaltsplane nicht vorgesehen sind. [4] Wird dem Haushaltsplan oder den bezeichneten Beschlüssen von einem Viertel der Innungsmitglieder widersprochen, so ist die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen.
        
        (2) Die Jahresrechnungen sind der Aufsichtsbehörde einzureichen.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. April 1898: Artt. 1, 9 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. Juli 1897, Verordnung vom 14. März 1898.