§ 100p GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Oktober 1900][1. April 1898]
§ 100p § 100p
[1] Die von der Innung gemäß § 93 Abs[.] 2 Ziffer 5 erlassenen Vorschriften zur näheren Regelung des Lehrlingswesens bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. [2] Diese hat vor der Beschlußfassung die Handwerkskammer zu hören. [1] Die von der Innung gemäß § 93 Absatz 2 Ziffer 5 erlassenen Vorschriften zur näheren Regelung des Lehrlingswesens bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. [2] Diese hat vor der Beschlußfassung die Handwerkskammer zu hören.
[1. April 1898–1. Oktober 1900]
1§ 100p. [1] Die von der Innung gemäß § 93 Absatz 2 Ziffer 5 erlassenen Vorschriften zur näheren Regelung des Lehrlingswesens bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. [2] Diese hat vor der Beschlußfassung die Handwerkskammer zu hören.
Anmerkungen:
1. 1. April 1898: Artt. 1, 9 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. Juli 1897, Verordnung vom 14. März 1898.

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