§ 102 GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Oktober 1900][1. April 1898]
§ 102 § 102
(1) Die Schließung eines Innungsausschusses kann erfolgen, wenn der Ausschuß seinen statutarischen Verpflichtungen nicht nachkommt oder wenn er Beschlüsse faßt, welche über seine statutarischen Rechte hinausgehen. (1) Die Schließung eines Innungsausschusses kann erfolgen, wenn der Ausschuß seinen statutarischen Verpflichtungen nicht nachkommt oder wenn er Beschlüsse faßt, welche über seine statutarischen Rechte hinausgehen.
(2) Die Schließung wird durch die höhere Verwaltungsbehörde ausgesprochen. (2) Die Schließung wird durch die höhere Verwaltungsbehörde ausgesprochen.
(3) [1] Gegen die die Schließung aussprechende Verfügung findet der Rekurs statt. [2] Wegen des Verfahrens und der Behörden gelten die entsprechenden Bestimmungen des § 97 Abs[.] 3. (3) [1] Gegen die die Schließung aussprechende Verfügung findet der Rekurs statt. [2] Wegen des Verfahrens und der Behörden gelten die entsprechenden Bestimmungen des § 97 Absatz 3.
(4) Die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen eines Innungsausschusses hat die Schließung kraft Gesetzes zur Folge. (4) Die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen eines Innungsausschusses hat die Schließung kraft Gesetzes zur Folge.
(5) Vom Zeitpunkte der Auflösung oder Schließung eines Innungsausschusses ab bleiben die betheiligten Innungen noch für diejenigen Zahlungen verhaftet, zu welchen sie statutarisch für den Fall eigenen Ausscheidens aus dem Innungsausschusse verpflichtet sind. (5) Vom Zeitpunkte der Auflösung oder Schließung eines Innungsausschusses ab bleiben die betheiligten Innungen noch für diejenigen Zahlungen verhaftet, zu welchen sie statutarisch für den Fall eigenen Ausscheidens aus dem Innungsausschusse verpflichtet sind.
(6) Auf die Verwendung des Vermögens finden die Vorschriften des § 98 Abs[.] 1 und [des] § 98a entsprechende Anwendung. (6) Auf die Verwendung des Vermögens finden die Vorschriften des § 98 Absatz 1 und § 98a entsprechende Anwendung.
(7) Soweit das Statut nicht ein Anderes bestimmt, ist der Austritt aus dem Innungsausschusse jeder Innung mit Ablauf des Rechnungsjahrs gestattet, sofern die Anzeige des Austritts mindestens drei Monate vorher erfolgt. (7) Soweit das Statut nicht ein Anderes bestimmt, ist der Austritt aus dem Innungsausschusse jeder Innung mit Ablauf des Rechnungsjahrs gestattet, sofern die Anzeige des Austritts mindestens drei Monate vorher erfolgt.
[1. April 1898–1. Oktober 1900]
1§ 102.
(1) Die Schließung eines Innungsausschusses kann erfolgen, wenn der Ausschuß seinen statutarischen Verpflichtungen nicht nachkommt oder wenn er Beschlüsse faßt, welche über seine statutarischen Rechte hinausgehen.
(2) Die Schließung wird durch die höhere Verwaltungsbehörde ausgesprochen.
(3) [1] Gegen die die Schließung aussprechende Verfügung findet der Rekurs statt. [2] Wegen des Verfahrens und der Behörden gelten die entsprechenden Bestimmungen des § 97 Absatz 3.
(4) Die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen eines Innungsausschusses hat die Schließung kraft Gesetzes zur Folge.
(5) Vom Zeitpunkte der Auflösung oder Schließung eines Innungsausschusses ab bleiben die betheiligten Innungen noch für diejenigen Zahlungen verhaftet, zu welchen sie statutarisch für den Fall eigenen Ausscheidens aus dem Innungsausschusse verpflichtet sind.
(6) Auf die Verwendung des Vermögens finden die Vorschriften des § 98 Absatz 1 und § 98a entsprechende Anwendung.
(7) Soweit das Statut nicht ein Anderes bestimmt, ist der Austritt aus dem Innungsausschusse jeder Innung mit Ablauf des Rechnungsjahrs gestattet, sofern die Anzeige des Austritts mindestens drei Monate vorher erfolgt.
Anmerkungen:
1. 1. April 1898: Artt. 1, 9 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. Juli 1897, Verordnung vom 14. März 1898.

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