§ 103cd GewO
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. April 1929–18. September 1953/24. September 1953]
1§ 103cd. [1] Die Wahl zu der Handwerkskammer und ihren Organen erfolgt auf fünf Jahre. [2] Eine Wiederwahl ist zulässig. [3] Nach Ablauf der Wahlzeit bleiben die Gewählten so lange im Amte, bis ihre Nachfolger eintreten.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1929: Artt. II § 1, X des Gesetzes vom 11. Februar 1929.