§ 103ce GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. April 1929–18. September 1953/24. September 1953]
1§ 103ce. [1] Die Mitglieder der Handwerkskammer sind Vertreter des gesamten im Bezirke der Kammer ansässigen Handwerkes und als solche an Aufträge und Anweisungen nicht gebunden. [2] Sie verwalten ihr Amt als Ehrenamt. [3] Das Statut kann bestimmen, daß bare Auslagen ersetzt und daß für Zeitversäumnis Pauschbeträge als Entschädigung gewährt werden.
Anmerkungen:
1. 1. April 1929: Artt. II § 1, X des Gesetzes vom 11. Februar 1929.

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