§ 103d GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. April 1900–18. September 1953/24. September 1953]
1§ 103d.
(1) Die Handwerkskammer kann sich nach näherer Bestimmung des Statuts bis zu einem Fünftel ihrer Mitgliederzahl durch Zuwahl von sachverständigen Personen ergänzen und zu ihren Verhandlungen Sachverständige mit berathender Stimme zuziehen.
(2) [1] Die Handwerkskammer ist berechtigt, aus ihrer Mitte Ausschüsse zu bilden und mit besonderen regelmäßigen oder vorübergehenden Aufgaben zu betrauen. [2] Die Ausschüsse können zu ihren Verhandlungen Sachverständige mit berathender Stimme zuziehen.
Anmerkungen:
1. 1. April 1900: Artt. 1, 9 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. Juli 1897, Str. 1 der Verordnung vom 12. März 1900.

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