§ 104a GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. April 1898–18. September 1953/24. September 1953]
1§ 104a.
(1) Für den Innungsverband ist ein Statut zu errichten, welches Bestimmungen enthalten muß:
  • a) über Namen, Zweck und Bezirk des Verbandes;
  • b) über die Bedingungen der Aufnahme in den Verband und des Ausscheidens aus demselben;
  • c) über Bildung, Sitz und Befugnisse des Vorstandes;
  • d) über die Vertretung des Verbandes und ihre Befugnisse;
  • e) über die Beiträge zu den Ausgaben des Innungsverbandes;
  • f) über die Voraussetzungen und die Formen einer Abänderung des Statuts; g) über die Voraussetzungen und die Formen einer Auflösung des Verbandes.
(2) Durch Statut kann bestimmt werden, daß einzelne Gewerbetreibende dem Innungsverband ihres Gewerbes mit den Rechten und Pflichten der Mitglieder der ihm angehörenden Innungen beizutreten berechtigt sind.
(3) Das Statut darf keine Bestimmung enthalten, welche mit den gesetzlichen Zwecken des Verbandes nicht in Verbindung steht oder gesetzlichen Vorschriften zuwiderläuft.
Anmerkungen:
1. 1. April 1898: Artt. 1, 9 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. Juli 1897, Verordnung vom 14. März 1898.

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