§ 104g GewO
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
    [1. April 1898–18. September 1953/24. September 1953]
    1§ 104g. 
        
            (1) [1] Durch Beschluß des Bundesraths kann Innungsverbänden die Fähigkeit beigelegt werden, unter ihren Namen Rechte zu erwerben, Verbindlichkeiten einzugehen, vor Gericht zu klagen oder verklagt zu werden. [2] In solchem Falle haftet dem Gläubiger für alle Verbindlichkeiten des Innungsverbandes nur das Vermögen desselben.
        
        
            (2) [1] Der Beschluß des Bundesraths ist durch den Reichsanzeiger zu veröffentlichen. [2] Auf diejenigen Innungsverbände, welchen die gedachte Fähigkeit beigelegt ist, finden die Bestimmungen der §§ 104h bis 104n Anwendung.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. April 1898: Artt. 1, 9 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. Juli 1897, Verordnung vom 14. März 1898.