§ 104h GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[13. Mai 1886–1. April 1898]
1§ 104h.
(1) [1] Durch Beschluß des Bundesraths kann Innungsverbänden die Fähigkeit beigelegt werden, unter ihrem Namen Rechte, insbesondere Eigenthum und andere dingliche Rechte an Grundstücken zu erwerben, Verbindlichkeiten einzugehen, vor Gericht zu klagen und verklagt zu werden. [2] In solchem Falle haftet den Gläubigern für alle Verbindlichkeitm des Innungsverbandes nur das Vermögen desselben.
(2) [1] Der Beschluß des Bundesraths ist durch den Reichsanzeiger zu veröffentlichen. [2] Auf diejenigen Innungsverbände, welchen die gedachte Fähigkeit beigelegt worden ist, finden die Bestimmungm der §§ 104i bis 104o Anwendung.
Anmerkungen:
1. 13. Mai 1886: Gesetz vom 23. April 1886, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85.

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