§ 104n GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[13. Mai 1886–1. April 1898]
1§ 104n.
(1) [1] Bei der statutmäßig beschlossenen Auflösung eines Innungsverbandes wird die Abwickelung der Geschäfte, sofern die Verbandsvertretung nicht anderweitig beschließt, durch den Vorstand unter Aufsicht der im § 104l bezeichneten Behörde vollzogen. [2] Genügt der Vorstand seiner Verpflichtung nicht, oder tritt die Auflösung auf Grund des § 104g oder des § 104m ein, so erfolgt die Abwickelung der Geschäfte durch einen Beauftragten der Aufsichtsbehörde.
(2) [1] Von dem Zeitpunkte der Auflösung ab bleibm die Verbandsmitglieder noch für diejenigen Zahlungen verhaftet, zu welchen sie statutarisch für den Fall eigenen Ausscheidens aus den Verbandsverhältnissen verpflichtet sind. [2] Das Recht, diese Beiträge auszuschreiben und einzuziehen, steht dem mit Abwickelung der Geschäfte Beauftragten zu.
Anmerkungen:
1. 13. Mai 1886: Gesetz vom 23. April 1886, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85.

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