§ 104u GewO
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. April 1929–1. Januar 1978]
1§ 104u. Wer selbständig ein Handwerk ausübt, hat unbeschadet der Vorschrift des § 14 der Handwerkskammer, in deren Bezirk er seine gewerbliche Niederlassung hat, unverzüglich den Beginn und die Beendigung seines Betriebs sowie die Bestellung oder Abberufung eines Bevollmächtigten nach § 103bd schriftlich anzuzeigen; bei juristischen Personen gilt dies auch für die Namen der zur gesetzlichen Vertretung befugten Personen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1929: Artt. VII, X des Gesetzes vom 11. Februar 1929.