§ 105g GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[13. Februar 1979/16. Februar 1979][1. Januar 1978]
§ 105g. Ausdehnung auf andere Gewerbe § 105g. [Ausdehnung auf andere Gewerbe]
[1] Das Verbot der Beschäftigung von Arbeit[nehmern] an Sonn- und [Feier]tagen kann durch [Rechtsv]erordnung [des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung] mit Zustimmung des Bundesraths auf andere Gewerbe ausgedehnt werden. [2] Diese [Rechtsv]erordnungen sind dem [Bundestag] zur Kenntnißnahme vorzulegen. [3] Auf die von dem Verbote zuzulassenden Ausnahmen finden die Bestimmungen der §§ 105c bis 105f entsprechende Anwendung. [1] Das Verbot der Beschäftigung von Arbeit[nehmern] an Sonn- und [Feier]tagen kann durch [Rechtsv]erordnung [des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung] mit Zustimmung des Bundesraths auf andere Gewerbe ausgedehnt werden. [2] Diese [Rechtsv]erordnungen sind dem [Bundestag] zur Kenntnißnahme vorzulegen. [3] Auf die von dem Verbote zuzulassenden Ausnahmen finden die Bestimmungen der §§ 105c bis 105f entsprechende Anwendung.
[1. Januar 1978–13. Februar 1979/16. Februar 1979]
1§ 105g. 2[Ausdehnung auf andere Gewerbe]. 3[1] Das Verbot der Beschäftigung von Arbeit[nehmern] an Sonn- und [Feier]tagen kann durch [Rechtsv]erordnung [des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung] mit Zustimmung des Bundesraths auf andere Gewerbe ausgedehnt werden. 4[2] Diese [Rechtsv]erordnungen sind dem [Bundestag] zur Kenntnißnahme vorzulegen. [3] Auf die von dem Verbote zuzulassenden Ausnahmen finden die Bestimmungen der §§ 105c bis 105f entsprechende Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. April 1892: Artt. 3, 9 Abs. 3 des Gesetzes vom 1. Juni 1891.
2. 1. Januar 1978: Artt. 6, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1976, Bekanntmachung vom 1. Januar 1978.
3. 1. Januar 1978: Artt. 6, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1976, Bekanntmachung vom 1. Januar 1978.
4. 1. Januar 1978: Artt. 6, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1976, Bekanntmachung vom 1. Januar 1978.

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