§ 113 GewO
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
    [1. Januar 1879–1. April 1892]
    1§ 113. 
        
(1) Beim Abgange können die Arbeiter ein Zeugniß über die Art und Dauer ihrer Beschäftigung fordern.
        (2) Dieses Zeugniß ist auf Verlangen der Arbeiter auch auf ihre Führung auszudehnen.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1879: Artt. 1, 3 des Gesetzes vom 17. Juli 1878.