§ 116 GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[13. Februar 1979/16. Februar 1979][1. Januar 1978]
§ 116. Rechtsfolgen bei Verstößen gegen § 115 § 116. [Rechtsfolgen bei Verstößen gegen § 115]
[1] Arbeit[nehmer], deren Forderungen in einer dem § 115 zuwiderlaufenden Weise berichtigt worden sind, können zu jeder Zeit Zahlung nach Maßgabe des § 115 verlangen, ohne daß ihnen eine Einrede aus dem an Zahlungsstatt Gegebenen entgegengesetzt werden kann. [2] Letzteres fällt, soweit es noch bei dem Empfänger vorhanden oder dieser daraus bereichert ist, derjenigen [Kranken]kasse zu, welcher der Arbeit[nehmer] angehört, in Ermangelung einer solchen einer anderen zum Besten der Arbeit[nehmer] an dem Orte bestehenden, von der Gemeindebehörde zu bestimmenden Kasse und in deren Ermangelung [dem Träger] der [Sozialhilfe]. [1] Arbeit[nehmer], deren Forderungen in einer dem § 115 zuwiderlaufenden Weise berichtigt worden sind, können zu jeder Zeit Zahlung nach Maßgabe des § 115 verlangen, ohne daß ihnen eine Einrede aus dem an Zahlungsstatt Gegebenen entgegengesetzt werden kann. [2] Letzteres fällt, soweit es noch bei dem Empfänger vorhanden oder dieser daraus bereichert ist, derjenigen [Kranken]kasse zu, welcher der Arbeit[nehmer] angehört, in Ermangelung einer solchen einer anderen zum Besten der Arbeit[nehmer] an dem Orte bestehenden, von der Gemeindebehörde zu bestimmenden Kasse und in deren Ermangelung [dem Träger] der [Sozialhilfe].
[1. Januar 1978–13. Februar 1979/16. Februar 1979]
1§ 116. [Rechtsfolgen bei Verstößen gegen § 115]. [1] Arbeit[nehmer], deren Forderungen in einer dem § 115 zuwiderlaufenden Weise berichtigt worden sind, können zu jeder Zeit Zahlung nach Maßgabe des § 115 verlangen, ohne daß ihnen eine Einrede aus dem an Zahlungsstatt Gegebenen entgegengesetzt werden kann. [2] Letzteres fällt, soweit es noch bei dem Empfänger vorhanden oder dieser daraus bereichert ist, derjenigen [Kranken]kasse zu, welcher der Arbeit[nehmer] angehört, in Ermangelung einer solchen einer anderen zum Besten der Arbeit[nehmer] an dem Orte bestehenden, von der Gemeindebehörde zu bestimmenden Kasse und in deren Ermangelung [dem Träger] der [Sozialhilfe].
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1978: Artt. 6, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1976, Bekanntmachung vom 1. Januar 1978.

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