§ 131c GewO
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Oktober 1908] | [1. April 1901] |
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§ 131c | § 131c |
(1) [1] Der Lehrling soll sich nach Ablauf der Lehrzeit der Gesellenprüfung unterziehen. [2] Die Innung und der Lehrherr sollen ihn dazu anhalten. | (1) Die Innung und der Lehrherr sollen den Lehrling anhalten, sich nach Ablauf der Lehrzeit der Gesellenprüfung (§ 129 Absatz 1) zu unterziehen. |
(2) [1] Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung hat der Lehrling an den Prüfungsausschuß zu richten. [2] Dem Gesuche sind das Lehrzeugniß (§ 127c) und, sofern der Prüfling während der Lehrzeit zum Besuch einer Fortbildungs- oder Fachschule verpflichtet war, die Zeugnisse über den Schulbesuch beizufügen. | (2) [1] Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung hat der Lehrling an den Prüfungsausschuß zu richten. [2] Dem Gesuche sind das Lehrzeugniß (§ 127c) und, sofern der Prüfling während der Lehrzeit zum Besuch einer Fortbildungs- oder Fachschule verpflichtet war, die Zeugnisse über den Schulbesuch beizufügen. |
(3) [1] Der Prüfungsausschuß hat das Ergebniß der Prüfung auf dem Lehrzeugniß oder Lehrbriefe zu beurkunden. [2] Wird die Prüfung nicht bestanden, so hat der Prüfungsausschuß den Zeitraum zu bestimmen, vor dessen Ablaufe die Prüfung nicht wiederholt werden darf. | (3) [1] Der Prüfungsausschuß hat das Ergebniß der Prüfung auf dem Lehrzeugniß oder Lehrbriefe zu beurkunden. [2] Wird die Prüfung nicht bestanden, so hat der Prüfungsausschuß den Zeitraum zu bestimmen, vor dessen Ablaufe die Prüfung nicht wiederholt werden darf. |
(4) Die Prüfungszeugnisse sind kosten- und stempelfrei. | (4) Die Prüfungszeugnisse sind kosten- und stempelfrei. |
[1. April 1901–1. Oktober 1908]
1§ 131c.
(1) Die Innung und der Lehrherr sollen den Lehrling anhalten, sich nach Ablauf der Lehrzeit der Gesellenprüfung (§ 129 Absatz 1) zu unterziehen.
(2) [1] Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung hat der Lehrling an den Prüfungsausschuß zu richten. [2] Dem Gesuche sind das Lehrzeugniß (§ 127c) und, sofern der Prüfling während der Lehrzeit zum Besuch einer Fortbildungs- oder Fachschule verpflichtet war, die Zeugnisse über den Schulbesuch beizufügen.
(3) [1] Der Prüfungsausschuß hat das Ergebniß der Prüfung auf dem Lehrzeugniß oder Lehrbriefe zu beurkunden. [2] Wird die Prüfung nicht bestanden, so hat der Prüfungsausschuß den Zeitraum zu bestimmen, vor dessen Ablaufe die Prüfung nicht wiederholt werden darf.
(4) Die Prüfungszeugnisse sind kosten- und stempelfrei.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1901: Artt. 2, 9 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. Juli 1897, Str. 2 der Verordnung vom 12. März 1900.