§ 133d GewO
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
    [1. April 1892–1. September 1969]
    1§ 133d. Die im § 133a bezeichneten Personen können die Auflösung des Dienstverhältnisses insbesondere verlangen:
        
- 1. wenn der Arbeitgeber oder seine Vertreter sich Thätlichkeiten oder Ehrverletzungen gegen sie zu Schulden kommen lassen;
 - 2. wenn der Arbeitgeber die vertragsmäßigen Leistungen nicht gewährt;
 - 3. wenn bei Fortsetzung des Dienstverhältnisses ihr Leben oder ihre Gesundheit einer erweislichen Gefahr ausgesetzt sein würde, welche bei Eingehung des Dienstverhältnisses nicht zu erkennen war.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. April 1892: Artt. 3, 9 Abs. 3 des Gesetzes vom 1. Juni 1891.