§ 133h GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[13. Februar 1979/16. Februar 1979][1. Januar 1978]
§ 133h. Grundsatz § 133h. [Grundsatz]
[1] Auf Betriebe, in denen in der Regel mindestens zwanzig Arbeit[nehmer] beschäftigt werden, finden die nachfolgenden Bestimmungen des § 134 Anwendung. [2] Dies gilt für Betriebe, in denen regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahres ein vermehrtes Arbeitsbedürfnis eintritt, schon dann, wenn zu diesen Zeiten mindestens zwanzig Arbeit[nehmer] beschäftigt werden. [1] Auf Betriebe, in denen in der Regel mindestens zwanzig Arbeit[nehmer] beschäftigt werden, finden die nachfolgenden Bestimmungen des § 134 Anwendung. [2] Dies gilt für Betriebe, in denen regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahres ein vermehrtes Arbeitsbedürfnis eintritt, schon dann, wenn zu diesen Zeiten mindestens zwanzig Arbeit[nehmer] beschäftigt werden.
[1. Januar 1978–13. Februar 1979/16. Februar 1979]
1§ 133h. [Grundsatz]. [1] Auf Betriebe, in denen in der Regel mindestens zwanzig Arbeit[nehmer] beschäftigt werden, finden die nachfolgenden Bestimmungen des § 134 Anwendung. [2] Dies gilt für Betriebe, in denen regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahres ein vermehrtes Arbeitsbedürfnis eintritt, schon dann, wenn zu diesen Zeiten mindestens zwanzig Arbeit[nehmer] beschäftigt werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1978: Artt. 6, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1976, Bekanntmachung vom 1. Januar 1978.

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