§ 145 GewO. Verletzung von Vorschriften über das Reisegewerbe
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
| [14. September 2007] | [22. Mai 2007] | 
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| § 145. Verletzung von Vorschriften über das Reisegewerbe | § 145. Verletzung von Vorschriften über das Reisegewerbe | 
| (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | 
| 1. ohne Erlaubnis nach § 55 Abs. 2 | 1. ohne Erlaubnis nach § 55 Abs. 2 | 
| a) eine Tätigkeit nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b oder | a) eine Tätigkeit nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b oder | 
| b) eine sonstige Tätigkeit als Reisegewerbe betreibt, | b) eine sonstige Tätigkeit als Reisegewerbe betreibt, | 
| 2. einer auf Grund des § 55f erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, | 2. einer auf Grund des § 55f erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, | 
| 2a. entgegen § 57 Abs. 3 das Versteigerergewerbe als Reisegewerbe ausübt, | 2a. entgegen § 57 Abs. 3 das Versteigerergewerbe als Reisegewerbe ausübt, | 
| 3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 59 Satz 1, durch die | 3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 59 Satz 1, durch die | 
| a) eine reisegewerbliche Tätigkeit nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b oder | a) eine reisegewerbliche Tätigkeit nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b oder | 
| b) eine sonstige reisegewerbliche Tätigkeit untersagt wird, zuwiderhandelt oder | b) eine sonstige reisegewerbliche Tätigkeit untersagt wird, zuwiderhandelt oder | 
| 4. ohne die nach § 60a Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 1 erforderliche Erlaubnis ein dort bezeichnetes Reisegewerbe betreibt. | 4. ohne die nach § 60a Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 1 erforderliche Erlaubnis ein dort bezeichnetes Reisegewerbe betreibt. | 
| (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig | (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig | 
| 1. einer auf Grund des § 60a Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit § 33f Abs. 1 oder § 33g Nr. 2 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, | 1. einer auf Grund des § 60a Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit § 33f Abs. 1 oder § 33g Nr. 2 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, | 
| 2. Waren im Reisegewerbe | 2. Waren im Reisegewerbe | 
| a) entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 1 vertreibt, | a) entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 1 vertreibt, | 
| b) entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 2 feilbietet oder ankauft oder | b) entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 2 feilbietet oder ankauft oder | 
| c) entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 3 feilbietet, | c) entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 3 feilbietet, | 
| 3. (weggefallen) | 3. (weggefallen) | 
| 4. (weggefallen) | 4. (weggefallen) | 
| 5. (weggefallen) | 5. (weggefallen) | 
| 6. entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 6 Rückkauf- oder Darlehensgeschäfte abschließt oder vermittelt[,] | 6. entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 6 Rückkauf- oder Darlehensgeschäfte abschließt oder vermittelt[,] | 
| 7. einer vollziehbaren Auflage nach | 7. einer vollziehbaren Auflage nach | 
| a) § 55 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 56 Abs. 2 Satz 3 zweiter Halbsatz, | a) § 55 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 56 Abs. 2 Satz 3 zweiter Halbsatz, | 
| b) § 60a Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit § 33d Abs. 1 Satz 2 oder | b) § 60a Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit § 33d Abs. 1 Satz 2 oder | 
| c) § 60a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 33i Abs. 1 Satz 2 | c) § 60a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 33i Abs. 1 Satz 2 | 
| zuwiderhandelt, | zuwiderhandelt, | 
| 8. einer Rechtsverordnung nach § 61a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 34a Abs. 2, § 34b Abs. 8, § 34d Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 oder 3, Satz 2 oder 3 oder § 34e Abs. 3 Satz 3 oder 4 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist oder | 8. einer Rechtsverordnung nach § 61a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 34a Abs. 2, § 34b Abs. 8, § 34d Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 oder 3, Satz 2 oder 3 oder § 34e Abs. 3 Satz 3 oder 4 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist oder | 
| 9. einer Rechtsverordnung nach § 61a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 34c Abs. 3 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund dieser Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. | 9. einer Rechtsverordnung nach § 61a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 34c Abs. 3 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund dieser Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. | 
| (3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig | (3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig | 
| 1. entgegen § 55c eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, | 1. entgegen § 55c eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, | 
| 2. an Sonn- oder Feiertagen eine i[m] § 55e Abs. 1 bezeichnete Tätigkeit im Reisegewerbe ausübt, | 2. an Sonn- oder Feiertagen eine i[m] § 55e Abs. 1 bezeichnete Tätigkeit im Reisegewerbe ausübt, | 
| 3. | |
| 3. entgegen § 60c Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § | a) entgegen § 56 Abs. 2 Satz 3 zweiter Halbsatz in Verbindung mit § 60c Abs. 1 Satz 1 die Ausnahmebewilligung, | 
| 56 Abs. 2 Satz 3 zweiter Halbsatz oder | b) entgegen § 60c Abs. 1 Satz 1 die Reisegewerbekarte oder | 
| § 60c Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 2, die Reisegewerbekarte | c) entgegen § 60c Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 die Zweitschrift der Reisegewerbekarte | 
| oder eine dort genannte Unterlage nicht bei sich führt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorzeigt oder eine dort genannte Tätigkeit nicht oder nicht rechtzeitig einstellt, | nicht bei sich führt oder nicht vorzeigt oder seine Tätigkeit nicht einstellt, | 
| 4. entgegen § 60c Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 56 Abs. 2 Satz 3, die geführten Waren nicht vorlegt, | 4. entgegen § 60c Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 56 Abs. 2 Satz 3, die geführten Waren nicht vorlegt, | 
| 5. Namen, Vornamen, Firma oder Anschrift des Gewerbetreibenden, in dessen Namen die Geschäfte abgeschlossen werden sollen, entgegen § 56a Abs. 1 Satz 1 nicht angibt oder entgegen § 56a Abs. 1 Satz 2 Namen, Vornamen oder Firma nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt, | 5. Namen, Vornamen, Firma oder Anschrift des Gewerbetreibenden, in dessen Namen die Geschäfte abgeschlossen werden sollen, entgegen § 56a Abs. 1 Satz 1 nicht angibt oder entgegen § 56a Abs. 1 Satz 2 Namen, Vornamen oder Firma nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt, | 
| 6. entgegen § 56a Abs. 2 Satz 1 die Veranstaltung eines Wanderlagers nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt oder die Art der Ware oder den Ort der Veranstaltung in der öffentlichen Ankündigung nicht angibt, | 6. entgegen § 56a Abs. 2 Satz 1 die Veranstaltung eines Wanderlagers nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt oder die Art der Ware oder den Ort der Veranstaltung in der öffentlichen Ankündigung nicht angibt, | 
| 7. entgegen § 56a Abs. 2 Satz 2 unentgeltliche Zuwendungen einschließlich Preisausschreiben, Verlosungen oder Ausspielungen ankündigt, | 7. entgegen § 56a Abs. 2 Satz 2 unentgeltliche Zuwendungen einschließlich Preisausschreiben, Verlosungen oder Ausspielungen ankündigt, | 
| 8. entgegen § 56a Abs. 2 Satz 4 als Veranstalter ein Wanderlager von einer Person leiten läßt, die in der Anzeige nicht genannt ist, | 8. entgegen § 56a Abs. 2 Satz 4 als Veranstalter ein Wanderlager von einer Person leiten läßt, die in der Anzeige nicht genannt ist, | 
| 9. einer vollziehbaren Anordnung nach § 56a Abs. 3 zuwiderhandelt, | 9. einer vollziehbaren Anordnung nach § 56a Abs. 3 zuwiderhandelt oder | 
| 10. entgegen § 60c Abs. 2 Satz 1 keinem im Betrieb Beschäftigten eine Zweitschrift oder beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte aushändigt oder | 10. entgegen § 60c Abs. 2 Satz 1 keinem im Betrieb Beschäftigten eine Zweitschrift der Reisegewerbekarte aushändigt. | 
| 11. entgegen § 60c Abs. 3 Satz 1 eine dort genannte Unterlage nicht mit sich führt. | 11. (weggefallen) | 
| (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 3 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2, 2a, 3 Buchstabe b, Nr. 4 und des Absatzes 2 Nr. 9 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 8 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro, in den Fällen des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden. | (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 3 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2, 2a, 3 Buchstabe b, Nr. 4 und des Absatzes 2 Nr. 9 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 8 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro, in den Fällen des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden. | 
    [22. Mai 2007–14. September 2007]
    1§ 145. Verletzung von Vorschriften über das Reisegewerbe. 
        
            (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
            
        - 
                    21. ohne Erlaubnis nach § 55 Abs. 2
                    
- a) eine Tätigkeit nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b oder
 - b) eine sonstige Tätigkeit als Reisegewerbe betreibt,
 
 - 32. einer auf Grund des § 55f erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
 - 42a. entgegen § 57 Abs. 3 das Versteigerergewerbe als Reisegewerbe ausübt,
 - 
                    53. einer vollziehbaren Anordnung nach § 59 Satz 1, durch die
                    
- a) eine reisegewerbliche Tätigkeit nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b oder
 - b) eine sonstige reisegewerbliche Tätigkeit untersagt wird, zuwiderhandelt oder
 
 - 64. ohne die nach § 60a Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 1 erforderliche Erlaubnis ein dort bezeichnetes Reisegewerbe betreibt.
 
            (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
            
        - 71. einer auf Grund des § 60a Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit § 33f Abs. 1 oder § 33g Nr. 2 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
 - 2. Waren im Reisegewerbe
 - 93. (weggefallen)
 - 104. (weggefallen)
 - 115. (weggefallen)
 - 126. entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 6 Rückkauf- oder Darlehensgeschäfte abschließt oder vermittelt[,]
 - 
                    137. einer vollziehbaren Auflage nach
                    
- a) § 55 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 56 Abs. 2 Satz 3 zweiter Halbsatz,
 - b) § 60a Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit § 33d Abs. 1 Satz 2 oder
 - c) § 60a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 33i Abs. 1 Satz 2
 
 - 148. einer Rechtsverordnung nach § 61a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 34a Abs. 2, § 34b Abs. 8, § 34d Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 oder 3, Satz 2 oder 3 oder § 34e Abs. 3 Satz 3 oder 4 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist oder
 - 159. einer Rechtsverordnung nach § 61a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 34c Abs. 3 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund dieser Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
 
            (3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
            
        - 161. entgegen § 55c eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
 - 172. an Sonn- oder Feiertagen eine i[m] § 55e Abs. 1 bezeichnete Tätigkeit im Reisegewerbe ausübt,
 - 
                    183. 
                    
- a) entgegen § 56 Abs. 2 Satz 3 zweiter Halbsatz in Verbindung mit § 60c Abs. 1 Satz 1 die Ausnahmebewilligung,
 - b) entgegen § 60c Abs. 1 Satz 1 die Reisegewerbekarte oder
 - c) entgegen § 60c Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 die Zweitschrift der Reisegewerbekarte
 
 - 194. entgegen § 60c Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 56 Abs. 2 Satz 3, die geführten Waren nicht vorlegt,
 - 205. Namen, Vornamen, Firma oder Anschrift des Gewerbetreibenden, in dessen Namen die Geschäfte abgeschlossen werden sollen, entgegen § 56a Abs. 1 Satz 1 nicht angibt oder entgegen § 56a Abs. 1 Satz 2 Namen, Vornamen oder Firma nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt,
 - 216. entgegen § 56a Abs. 2 Satz 1 die Veranstaltung eines Wanderlagers nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt oder die Art der Ware oder den Ort der Veranstaltung in der öffentlichen Ankündigung nicht angibt,
 - 227. entgegen § 56a Abs. 2 Satz 2 unentgeltliche Zuwendungen einschließlich Preisausschreiben, Verlosungen oder Ausspielungen ankündigt,
 - 238. entgegen § 56a Abs. 2 Satz 4 als Veranstalter ein Wanderlager von einer Person leiten läßt, die in der Anzeige nicht genannt ist,
 - 249. einer vollziehbaren Anordnung nach § 56a Abs. 3 zuwiderhandelt oder
 - 2510. entgegen § 60c Abs. 2 Satz 1 keinem im Betrieb Beschäftigten eine Zweitschrift der Reisegewerbekarte aushändigt.
 - 2611. (weggefallen)
 
            27(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 3 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2, 2a, 3 Buchstabe b, Nr. 4 und des Absatzes 2 Nr. 9 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 8 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro, in den Fällen des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1975: Artt. I Nr. 1, VI Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1974.
 - 2. 1. Januar 2003: Artt. 1 Nr. 28 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 10 des Gesetzes vom 24. August 2002.
 - 3. 1. Januar 1985: Artt. 2 Nr. 32 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1984.
 - 4. 1. Januar 2003: Artt. 1 Nr. 28 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 10 des Gesetzes vom 24. August 2002.
 - 5. 1. Januar 2003: Artt. 1 Nr. 28 Buchst. a Doppelbuchst. cc, 10 des Gesetzes vom 24. August 2002.
 - 6. 1. Januar 1985: Artt. 2 Nr. 32 Buchst. a Doppelbuchst. bb, Doppelbuchst. cc, 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1984.
 - 7. 1. Februar 1995: Artt. 1 Nr. 23, 7 S. 1 des Gesetzes vom 23. November 1994.
 - 8. 1. Januar 1985: Artt. 2 Nr. 32 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1984.
 - 9. 1. Juli 1977: §§ 50 Nr. 1, 53 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 13. September 1976.
 - 10. 1. Oktober 1998: Artt. 1 Nr. 25 Buchst. a, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Juni 1998.
 - 11. 1. Januar 2004: Artt. 4 Nr. 2, 11 des Ersten Gesetzes vom 24. Dezember 2003.
 - 12. 1. Januar 2003: Artt. 1 Nr. 28 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 10 des Gesetzes vom 24. August 2002.
 - 13. 1. Juli 2005: Artt. 9 Nr. 4 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 12 des Gesetzes vom 21. Juni 2005.
 - 14. 22. Mai 2007: Artt. 1 Nr. 14 Buchst. a, 4 S. 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2006.
 - 15. 1. Juli 2005: Artt. 9 Nr. 4 Buchst. a Doppelbuchst. cc, 12 des Gesetzes vom 21. Juni 2005.
 - 16. 1. Januar 2003: Artt. 1 Nr. 28 Buchst. c, 10 des Gesetzes vom 24. August 2002.
 - 17. 1. Januar 1978: Artt. 6, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1976, Bekanntmachung vom 1. Januar 1978.
 - 18. 1. Januar 1985: Artt. 2 Nr. 32 Buchst. c Doppelbuchst. bb, 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1984.
 - 19. 1. Januar 1985: Artt. 2 Nr. 32 Buchst. c Doppelbuchst. bb, 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1984.
 - 20. 1. Oktober 1998: Artt. 1 Nr. 25 Buchst. b, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Juni 1998.
 - 21. 22. Mai 2007: Artt. 1 Nr. 14 Buchst. b, 4 S. 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2006.
 - 22. 1. Januar 1985: Artt. 2 Nr. 32 Buchst. c Doppelbuchst. cc, 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1984.
 - 23. 1. Januar 1985: Artt. 2 Nr. 32 Buchst. c Doppelbuchst. cc, 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1984.
 - 24. 1. Januar 1985: Artt. 2 Nr. 32 Buchst. c Doppelbuchst. cc, 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1984.
 - 25. 1. Januar 1985: Artt. 2 Nr. 32 Buchst. c Doppelbuchst. ee, 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1984.
 - 26. 1. Januar 1985: Artt. 2 Nr. 32 Buchst. c Doppelbuchst. dd, 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1984.
 - 27. 1. Juli 2005: Artt. 9 Nr. 4 Buchst. b, 12 des Gesetzes vom 21. Juni 2005.