§ 146 GewO. Verletzung sonstiger Vorschriften über die Ausübung eines Gewerbes
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
| [1. April 1892] | [1. Januar 1884] | 
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| § 146 | § 146 | 
| (1) Mit Geldstrafe bis zu zweitausend Mark und im Unvermögensfalle mit Gefängniß bis zu sechs Monaten werden bestraft: | (1) Mit Geldstrafe bis zu zweitausend Mark und im Unvermögensfalle mit Gefängniß bis zu sechs Monaten werden bestraft: | 
| 1. Gewerbetreibende, welche dem § 115 zuwiderhandeln; | 1. Gewerbetreibende, welche bei der Zahlung des Lohnes oder bei dem Verkauf von Waaren an die Arbeiter dem § 115 zuwiderhandeln; | 
| 2. Gewerbetreibende, welche den §§ 135, 136, 137 oder den auf Grund der §§ 139 und 139a getroffenen Verfügungen zuwiderhandeln; | 2. Gewerbetreibende, welche den §§ 135, 136 oder den auf Grund der §§ 139, 139a getroffenen Verfügungen zuwider Arbeiterinnen oder jugendlichen Arbeitern Beschäftigung geben; | 
| 3. Gewerbetreibende, welche den §§ 111 Absatz 3 und 113 Absatz 3 zuwiderhandeln; | 3. Gewerbetreibende, welche der Bestimmung im § 111 entgegen die Eintragung[en] mit einem Merkmale versehen, welches den Inhaber des Arbeitsbuches günstig oder nachtheilig zu kennzeichnen bezweckt; | 
| 4. wer § 56 Ziffer 6 zuwiderhandelt. | 4. wer § 56 Ziffer 6 zuwiderhandelt. | 
| (2) Die Geldstrafen fließen der im § 116 bezeichneten Kasse zu. | (2) Die Geldstrafen fließen der im § 116 bezeichneten Kasse zu. | 
| (3) Der § 75 des Gerichtsverfassungsgesetzes findet Anwendung. | 
    [1. Januar 1884–1. April 1892]
    1§ 146. 
        
            (1) Mit Geldstrafe bis zu zweitausend Mark und im Unvermögensfalle mit Gefängniß bis zu sechs Monaten werden bestraft:
            
        - 1. Gewerbetreibende, welche bei der Zahlung des Lohnes oder bei dem Verkauf von Waaren an die Arbeiter dem § 115 zuwiderhandeln;
 - 2. Gewerbetreibende, welche den §§ 135, 136 oder den auf Grund der §§ 139, 139a getroffenen Verfügungen zuwider Arbeiterinnen oder jugendlichen Arbeitern Beschäftigung geben;
 - 23. Gewerbetreibende, welche der Bestimmung im § 111 entgegen die Eintragung[en] mit einem Merkmale versehen, welches den Inhaber des Arbeitsbuches günstig oder nachtheilig zu kennzeichnen bezweckt;
 - 4. wer § 56 Ziffer 6 zuwiderhandelt.
 
(2) Die Geldstrafen fließen der im § 116 bezeichneten Kasse zu.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1884: Artt. 14 Nr. I, 15 des Gesetzes vom 1. Juli 1883.
 - 2. 1. Januar 1884: Art. 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 1. Juli 1883, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85, Bekanntmachung vom 1. Juli 1883.