§ 147 GewO. Verletzung von Arbeitsschutzvorschriften

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Januar 1999][21. August 1996]
§ 147. Verletzung von Arbeitsschutzvorschriften § 147. Verletzung von Arbeitsschutzvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 120d zuwiderhandelt oder 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 120d zuwiderhandelt oder
2. einer auf Grund des § 120e erlassenen Rechtsverordnung, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 120f oder § 139i zuwiderhandelt. 2. einer auf Grund des § 120e erlassenen Rechtsverordnung, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 120f oder § 139i zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig (2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. eine Besichtigung oder Prüfung nach § 139b Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, 6 Satz 1 oder 2 nicht gestattet oder 1. eine Besichtigung oder Prüfung nach § 139b Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, [Abs.] 6 Satz 1 oder 2 nicht gestattet oder
2. entgegen § 139b Abs. 5 eine vorgeschriebene statistische Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht. 2. entgegen § 139b Abs. 5 eine vorgeschriebene statistische Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu 2.000 Deutsche Mark geahndet werden. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu 2.000 Deutsche Mark geahndet werden.
[21. August 1996–1. Januar 1999]
1§ 147. Verletzung von Arbeitsschutzvorschriften.
2(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
  • 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 120d zuwiderhandelt oder
  • 2. einer auf Grund des § 120e erlassenen Rechtsverordnung, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 120f oder § 139i zuwiderhandelt.
3(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
  • 41. eine Besichtigung oder Prüfung nach § 139b Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, [Abs.] 6 Satz 1 oder 2 nicht gestattet oder
  • 52. entgegen § 139b Abs. 5 eine vorgeschriebene statistische Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
6(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu 2.000 Deutsche Mark geahndet werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. I Nr. 1, VI Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1974.
2. 21. August 1996: Artt. 4 Nr. 4 Buchst. a, 6 S. 1 des Ersten Gesetzes vom 7. August 1996.
3. 1. Juli 1994: Artt. 5 Nr. 3 Buchst. a, Buchst. b Teils. 1, 21 S. 2 des Gesetzes vom 6. Juni 1994.
4. 1. Juli 1994: Artt. 5 Nr. 3 Buchst. b Teils. 2, Teils. 3, 21 S. 2 des Gesetzes vom 6. Juni 1994.
5. 21. August 1996: Artt. 4 Nr. 4 Buchst. b, 6 S. 1 des Ersten Gesetzes vom 7. August 1996.
6. 1. Juli 1994: Artt. 5 Nr. 3 Buchst. c, 21 S. 2 des Gesetzes vom 6. Juni 1994.

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