§ 147a GewO. Verbotener Erwerb von Edelmetallen und Edelsteinen
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Januar 1999] | [1. Oktober 1984] |
---|---|
§ 147a. Verbotener Erwerb von Edelmetallen und Edelsteinen | § 147a. Verbotener Erwerb von Edelmetallen und Edelsteinen |
(1) Es ist verboten, von Minderjährigen gewerbsmäßig | (1) Es ist verboten, von Minderjährigen gewerbsmäßig |
1. Edelmetalle (Gold, Silber, Platin und Platinbeimetalle), edelmetallhaltige Legierungen sowie Waren aus Edelmetall oder edelmetallhaltigen Legierungen oder | 1. Edelmetalle (Gold, Silber, Platin und Platinbeimetalle), edelmetallhaltige Legierungen sowie Waren aus Edelmetall oder edelmetallhaltigen Legierungen oder |
2. Edelsteine, Schmucksteine, synthetische Steine oder Perlen | 2. Edelsteine, Schmucksteine, synthetische Steine oder Perlen |
zu erwerben. | zu erwerben. |
(2) [1] Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Gegenstände der in Absatz 1 bezeichneten Art von Minderjährigen gewerbsmäßig erwirbt. [2] Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu [10.000] Deutsche Mark geahndet werden. | (2) [1] Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Gegenstände der in Absatz 1 bezeichneten Art von Minderjährigen gewerbsmäßig erwirbt. [2] Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden. |
[1. Oktober 1984–1. Januar 1999]
1§ 147a. Verbotener Erwerb von Edelmetallen und Edelsteinen.
(1) Es ist verboten, von Minderjährigen gewerbsmäßig
- 1. Edelmetalle (Gold, Silber, Platin und Platinbeimetalle), edelmetallhaltige Legierungen sowie Waren aus Edelmetall oder edelmetallhaltigen Legierungen oder
- 2. Edelsteine, Schmucksteine, synthetische Steine oder Perlen
(2) [1] Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Gegenstände der in Absatz 1 bezeichneten Art von Minderjährigen gewerbsmäßig erwirbt. [2] Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1984: Artt. 2 Nr. 34, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1984.