§ 147b GewO. Verletzung von Vorschriften über die Insolvenzsicherung bei Pauschalreisen und verbundenen Reiseleistungen
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Januar 2002] | [1. Januar 1999] |
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§ 147b. Verbotene Annahme von Entgelten für Pauschalreisen | § 147b. Verbotene Annahme von Entgelten für Pauschalreisen |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer | [1] Ordnungswidrig handelt, wer |
entgegen § 651k Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, ohne Übergabe eines Sicherungsscheins oder | 1. entgegen § 651k Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ohne Übergabe eines Sicherungsscheins oder |
ohne Nachweis einer Sicherheitsleistung | 2. entgegen § 651k Abs. 5 in Verbindung mit § 651k Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ohne Nachweis einer Sicherheitsleistung |
eine Zahlung des Reisenden auf den Reisepreis fordert oder annimmt. | eine Zahlung des Reisenden auf den Reisepreis fordert oder annimmt. [2] |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. | Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu [10.000] Deutsche Mark geahndet werden. |
[1. Januar 1999–1. Januar 2002]
1§ 147b. Verbotene Annahme von Entgelten für Pauschalreisen. [1] Ordnungswidrig handelt, wer
- 1. entgegen § 651k Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ohne Übergabe eines Sicherungsscheins oder
- 2. entgegen § 651k Abs. 5 in Verbindung mit § 651k Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ohne Nachweis einer Sicherheitsleistung
- Anmerkungen:
- 1. 1. November 1994: Artt. 2, 4 S. 2 des Gesetzes vom 24. Juni 1994.
- 2. 1. Januar 1999: Artt. 11, 12 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998; Bekanntmachung vom 22. Februar 1999.