§ 148b GewO. Fahrlässige Hehlerei von Edelmetallen und Edelsteinen

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Oktober 1984]
1§ 148b. Fahrlässige Hehlerei von Edelmetallen und Edelsteinen. Wer gewerbsmäßig mit den in § 147a Abs. 1 bezeichneten Gegenständen Handel treibt oder gewerbsmäßig Edelmetalle und edelmetallhaltige Legierungen und Rückstände hiervon schmilzt, probiert oder scheidet oder aus den Gemengen und Verbindungen von Edelmetallabfällen mit Stoffen anderer Art Edelmetalle wiedergewinnt und beim Betrieb eines derartigen Gewerbes einen der in § 147a Abs. 1 bezeichneten Gegenstände, von dem er fahrlässig nicht erkannt hat, daß ihn ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen ein fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sich oder einem Dritten verschafft, ihn absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen anderen zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1984: Artt. 2 Nr. 37, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1984.

Umfeld von § 148b GewO

§ 148a GewO. Strafbare Verletzung von Prüferpflichten

§ 148b GewO. Fahrlässige Hehlerei von Edelmetallen und Edelsteinen

§ 148c GewO. Einziehung