§ 149 GewO. Einrichtung eines Gewerbezentralregisters

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. November 1953/1. Dezember 1953][1. Mai 1934]
§ 149 § 149
(1) Mit Geldstrafe bis zu dreißig Reichsmark und im Unvermögensfalle mit Haft bis zu acht Tagen wird bestraft: (1) Mit Geldstrafe bis zu dreißig Reichsmark und im Unvermögensfalle mit Haft bis zu acht Tagen wird bestraft:
1. wer den im § 42b vorgesehenen Erlaubnißschein oder den im § 43 vorgesehenen Legitimationsschein während der Ausübung des Gewerbebetriebes nicht bei sich führt, oder den Bestimmungen des § 44a Abs[.] 2 zuwiderhandelt; 1. wer den im § 42b vorgesehenen Erlaubnißschein oder den im § 43 vorgesehenen Legitimationsschein während der Ausübung des Gewerbebetriebes nicht bei sich führt, oder den Bestimmungen des § 44a Abs[.] 2 zuwiderhandelt;
2. wer bei dem Gewerbebetriebe im Umherziehen dem letzten Absatz des § 56 oder dem § 60c Abs[.] 1 zuwiderhandelt; 2. wer bei dem Gewerbebetriebe im Umherziehen dem letzten Absatz des § 56 oder dem § 60c Abs[.] 1 zuwiderhandelt;
3. (weggefallen) 3. wer ein Gewerbe im Umherziehen, für welches ihm ein auf einen bestimmten Bezirk lautender Wandergewerbeschein ertheilt ist, unbefugt in einem anderen Bezirke betreibt;
4. wer ein Gewerbe im Umherziehen mit anderen Waarengattungen oder unter Darbietung anderer Leistungen betreibt, als sein Wandergewerbeschein angiebt; 4. wer ein Gewerbe im Umherziehen mit anderen Waarengattungen oder unter Darbietung anderer Leistungen betreibt, als sein Wandergewerbeschein angiebt;
5. wer bei dem Gewerbebetriebe im Umherziehen unbefugt Personen mit sich führt, oder einen Gewerbetreibenden, zu welchem er nicht in dem Verhältnisse eines Ehegatten, Kindes oder Enkels steht, unbefugt begleitet; 5. wer bei dem Gewerbebetriebe im Umherziehen unbefugt Personen mit sich führt, oder einen Gewerbetreibenden, zu welchem er nicht in dem Verhältnisse eines Ehegatten, Kindes oder Enkels steht, unbefugt begleitet;
6. wer den polizeilichen Anordnungen wegen des Marktverkehrs zuwiderhandelt; 6. wer den polizeilichen Anordnungen wegen des Marktverkehrs zuwiderhandelt;
7. wer es unterläßt, den durch §[…] 105c Abs[.] 2[…], [§§] 138, 138a Abs[.] 5, [§] 139b für ihn begründeten Verpflichtungen nachzukommen[;] 7. wer es unterläßt, den durch §[…] 105c Abs[.] 2[…], [§§] 138, 138a Abs[.] 5, [§] 139b für ihn begründeten Verpflichtungen nachzukommen[;]
7a. wer es unterläßt, gemäß §[…] 75 […] das Verzeichniß anzuschlagen oder dem Stellesuchenden vor Abschluß des Vermittelungsgeschäfts die für ihn zur Anwendung kommende Taxe mitzutheilen. 7a. wer es unterläßt, gemäß §[…] 75 […] das Verzeichniß anzuschlagen oder dem Stellesuchenden vor Abschluß des Vermittelungsgeschäfts die für ihn zur Anwendung kommende Taxe mitzutheilen.
8. (weggefallen) 8. (weggefallen)
(2) [1] Enthält in den Fällen des Abs. 1 die strafbare Handlung zugleich eine Zuwiderhandlung gegen ein Steuergesetz (§ 73 Strafgesetzbuch), so ist die nach Abs. 1 verwirkte Strafe neben der etwa verwirkten Steuerstrafe besonders zu verhängen; bei der Bemessung der Steuerstrafe ist jedoch die nach Abs. 1 verhängte Strafe zu berücksichtigen. [2] Soweit die Vorschriften der Reichsabgabenordnung entgegenstehen, finden sie keine Anwendung. (2) [1] Enthält in den Fällen des Abs. 1 die strafbare Handlung zugleich eine Zuwiderhandlung gegen ein Steuergesetz (§ 73 Strafgesetzbuch), so ist die nach Abs. 1 verwirkte Strafe neben der etwa verwirkten Steuerstrafe besonders zu verhängen; bei der Bemessung der Steuerstrafe ist jedoch die nach Abs. 1 verhängte Strafe zu berücksichtigen. [2] Soweit die Vorschriften der Reichsabgabenordnung entgegenstehen, finden sie keine Anwendung.
[1. Mai 1934–1. November 1953/1. Dezember 1953]
1§ 149.
2(1) Mit Geldstrafe bis zu dreißig Reichsmark und im Unvermögensfalle mit Haft bis zu acht Tagen wird bestraft:
  • 1. wer den im § 42b vorgesehenen Erlaubnißschein oder den im § 43 vorgesehenen Legitimationsschein während der Ausübung des Gewerbebetriebes nicht bei sich führt, oder den Bestimmungen des § 44a Abs[.] 2 zuwiderhandelt;
  • 2. wer bei dem Gewerbebetriebe im Umherziehen dem letzten Absatz des § 56 oder dem § 60c Abs[.] 1 zuwiderhandelt;
  • 3. wer ein Gewerbe im Umherziehen, für welches ihm ein auf einen bestimmten Bezirk lautender Wandergewerbeschein ertheilt ist, unbefugt in einem anderen Bezirke betreibt;
  • 4. wer ein Gewerbe im Umherziehen mit anderen Waarengattungen oder unter Darbietung anderer Leistungen betreibt, als sein Wandergewerbeschein angiebt;
  • 5. wer bei dem Gewerbebetriebe im Umherziehen unbefugt Personen mit sich führt, oder einen Gewerbetreibenden, zu welchem er nicht in dem Verhältnisse eines Ehegatten, Kindes oder Enkels steht, unbefugt begleitet;
  • 6. wer den polizeilichen Anordnungen wegen des Marktverkehrs zuwiderhandelt;
  • 37. wer es unterläßt, den durch §[…] 105c Abs[.] 2[…], [§§] 138, 138a Abs[.] 5, [§] 139b für ihn begründeten Verpflichtungen nachzukommen[;]
  • 7a. wer es unterläßt, gemäß §[…] 75 […] das Verzeichniß anzuschlagen oder dem Stellesuchenden vor Abschluß des Vermittelungsgeschäfts die für ihn zur Anwendung kommende Taxe mitzutheilen.
  • 8. (weggefallen)
4(2) [1] Enthält in den Fällen des Abs. 1 die strafbare Handlung zugleich eine Zuwiderhandlung gegen ein Steuergesetz (§ 73 Strafgesetzbuch), so ist die nach Abs. 1 verwirkte Strafe neben der etwa verwirkten Steuerstrafe besonders zu verhängen; bei der Bemessung der Steuerstrafe ist jedoch die nach Abs. 1 verhängte Strafe zu berücksichtigen. [2] Soweit die Vorschriften der Reichsabgabenordnung entgegenstehen, finden sie keine Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1884: Artt. 14 Nr. I, 15 des Gesetzes vom 1. Juli 1883.
2. 2. Januar 1925: § 1 Abs. 1, Anlage 1 Nr. 5 der Verordnung vom 12. Dezember 1924, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.
3. 1. Mai 1934: §§ 69 Abs. 3 Teils. 2, 64 Abs. 1 S. 2 des Gesetzes vom 20. Januar 1934.
4. 14. Mai 1933: Artt. II Nr. 3, III des Gesetzes vom 12. Mai 1933.

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