§ 15 GewO. Empfangsbescheinigung, Betrieb ohne Zulassung
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
| [1. Januar 1975] | [14. August 1965/21. August 1965] | 
|---|---|
| § 15 | § 15 | 
| (1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige. | (1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige. | 
| (2) [1] Die Fortsetzung des Betriebes kann durch die zuständige Behörde verhindert werden, wenn ein Gewerbe, zu dessen Beginn eine besondere Genehmigung erforderlich ist, ohne diese Genehmigung begonnen wird. [2] Das gleiche gilt, wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird. | (2) [1] Die Fortsetzung des Betriebes kann polizeilich verhindert werden, wenn ein Gewerbe, zu dessen Beginn eine besondere Genehmigung erforderlich ist, ohne diese Genehmigung begonnen wird. [2] Das gleiche gilt, wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird. | 
| (3) (weggefallen) | (3) (weggefallen) | 
    [14. August 1965/21. August 1965–1. Januar 1975]
    1§ 15. 
        
(1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige.
        
            2(2) [1] Die Fortsetzung des Betriebes kann polizeilich verhindert werden, wenn ein Gewerbe, zu dessen Beginn eine besondere Genehmigung erforderlich ist, ohne diese Genehmigung begonnen wird. [2] Das gleiche gilt, wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird.
        
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1869: § 156 Abs. 1 Teils. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 1869, Art. 16 Abs. 2 des Gesetzes vom 1. Juli 1883, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85, Bekanntmachung vom 1. Juli 1883.
 - 2. 14. August 1965/21. August 1965: Artt. I Nr. 3, VI des Gesetzes vom 13. August 1965.
 - 3. 1. Januar 1884: Art. 16 Abs. 3 des Gesetzes vom 1. Juli 1883, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85, Bekanntmachung vom 1. Juli 1883.