§ 153b GewO. Identifizierungsverfahren
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[8. September 2015] | [8. November 2006] |
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§ 153b. Verwaltungsvorschriften | § 153b. Verwaltungsvorschriften |
[1] Die näheren Bestimmungen über den Aufbau des Registers trifft das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. [2] Soweit die Bestimmungen die Erfassung und Aufbereitung der Daten sowie die Auskunftserteilung betreffen, werden sie von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates getroffen. | [1] Die näheren Bestimmungen über den Aufbau des Registers trifft das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie. [2] Soweit die Bestimmungen die Erfassung und Aufbereitung der Daten sowie die Auskunftserteilung betreffen, werden sie von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates getroffen. |
[8. November 2006–8. September 2015]
1§ 153b. Verwaltungsvorschriften. 2[1] Die näheren Bestimmungen über den Aufbau des Registers trifft das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie. [2] Soweit die Bestimmungen die Erfassung und Aufbereitung der Daten sowie die Auskunftserteilung betreffen, werden sie von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates getroffen.
- Anmerkungen:
- 1. 30. April 2002: Artt. 3 Nr. 1, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. April 2002.
- 2. 8. November 2006: Artt. 144 Nr. 1, 559 der Verordnung vom 31. Oktober 2006.