§ 24a GewO
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Januar 1978] | [1. Januar 1975] |
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§ 24a. [Maßnahmen im Einzelfall] | § 24a |
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung der durch Rechtsverordnung nach § 24 auferlegten Pflichten anordnen. | Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung der durch Rechtsverordnung nach § 24 auferlegten Pflichten anordnen. |
[1. Januar 1975–1. Januar 1978]
1§ 24a. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung der durch Rechtsverordnung nach § 24 auferlegten Pflichten anordnen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1975: Artt. I Nr. 7, VI Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1974.