§ 29 GewO. Auskunft und Nachschau
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Januar 1999] | [1. Oktober 1998] |
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§ 29. Auskunft und Nachschau | § 29. Auskunft und Nachschau |
(1) Gewerbetreibende oder sonstige Personen, | (1) Gewerbetreibende oder sonstige Personen, |
1. die einer Erlaubnis nach […] §§ 30, 33a, 33c, 33d, 33i, 34, 34a, 34b oder 34c bedürfen, | 1. die einer Erlaubnis nach den §§ 30, 33a, 33c, 33d, 33i, 34, 34a, 34b oder 34c bedürfen, |
2. die nach § 34b Abs. 5 oder § 36 öffentlich bestellt sind, | 2. die nach § 34b Abs. 5 oder § 36 öffentlich bestellt sind, |
3. die ein überwachungsbedürftiges Gewerbe im Sinne des § 38 Abs. 1 betreiben oder | 3. die ein überwachungsbedürftiges Gewerbe im Sinne des § 38 Abs. 1 betreiben oder |
4. gegen die ein Untersagungsverfahren nach § 35 oder § 59 eröffnet wurde | 4. gegen die ein Untersagungsverfahren nach § 35 oder § 59 eröffnet wurde |
(Betroffene), haben den Beauftragten der zuständigen öffentlichen Stelle auf Verlangen die für die Überwachung des Geschäftsbetriebs erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte unentgeltlich zu erteilen. | (Betroffene), haben den Beauftragten der zuständigen öffentlichen Stelle auf Verlangen die für die Überwachung des Geschäftsbetriebs erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte unentgeltlich zu erteilen. |
(2) [1] Die Beauftragten sind befugt, zum Zwecke der Überwachung Grundstücke und Geschäftsräume des Betroffenen während der üblichen Geschäftszeit zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, sich die geschäftlichen Unterlagen vorlegen zu lassen und in diese Einsicht zu nehmen. [2] Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung können die Grundstücke und Geschäftsräume tagsüber auch außerhalb der in Satz 1 genannten Zeit sowie tagsüber auch dann betreten werden, wenn sie zugleich Wohnzwecken des Betroffenen dienen; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. | (2) [1] Die Beauftragten sind befugt, zum Zwecke der Überwachung Grundstücke und Geschäftsräume des Betroffenen während der üblichen Geschäftszeit zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, sich die geschäftlichen Unterlagen vorlegen zu lassen und in diese Einsicht zu nehmen. [2] Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung können die Grundstücke und Geschäftsräume tagsüber auch außerhalb der in Satz 1 genannten Zeit sowie tagsüber auch dann betreten werden, wenn sie zugleich Wohnzwecken des Betroffenen dienen; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. |
(3) Der Betroffene kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. | (3) Der Betroffene kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. |
(4) Die Absätze 1 bis 3 finden auch Anwendung, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß ein erlaubnispflichtiges oder überwachungsbedürftiges Gewerbe ausgeübt wird. | (4) Die Absätze 1 bis 3 finden auch Anwendung, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß ein erlaubnispflichtiges oder überwachungsbedürftiges Gewerbe ausgeübt wird. |
[1. Oktober 1998–1. Januar 1999]
1§ 29. Auskunft und Nachschau.
(1) Gewerbetreibende oder sonstige Personen,
- 1. die einer Erlaubnis nach den §§ 30, 33a, 33c, 33d, 33i, 34, 34a, 34b oder 34c bedürfen,
- 2. die nach § 34b Abs. 5 oder § 36 öffentlich bestellt sind,
- 3. die ein überwachungsbedürftiges Gewerbe im Sinne des § 38 Abs. 1 betreiben oder
- 4. gegen die ein Untersagungsverfahren nach § 35 oder § 59 eröffnet wurde
(2) [1] Die Beauftragten sind befugt, zum Zwecke der Überwachung Grundstücke und Geschäftsräume des Betroffenen während der üblichen Geschäftszeit zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, sich die geschäftlichen Unterlagen vorlegen zu lassen und in diese Einsicht zu nehmen. [2] Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung können die Grundstücke und Geschäftsräume tagsüber auch außerhalb der in Satz 1 genannten Zeit sowie tagsüber auch dann betreten werden, wenn sie zugleich Wohnzwecken des Betroffenen dienen; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(3) Der Betroffene kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(4) Die Absätze 1 bis 3 finden auch Anwendung, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß ein erlaubnispflichtiges oder überwachungsbedürftiges Gewerbe ausgeübt wird.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1998: Artt. 1 Nr. 5, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Juni 1998.