§ 30c GewO
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
    [1. Mai 1938–18. September 1953/24. September 1953]
    1§ 30c. 
        
(1) Der Betrieb des Buchdruckergewerbes darf nur von solchen Personen ausgeübt werden, die im Besitz eines Prüfungszeugnisses sind.
        (2) Der Reichswirtschaftsminister wird ermächtigt, die erforderlichen Ausführungsvorschristen zu erlassen; er kann hierbei insbesondere den Kreis der unter Abs. 1 fallenden Betriebe bestimmen.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Mai 1938: Nr. I, II der Verordnung vom 21. April 1938.