§ 32 GewO. Regelung der Sachkundeprüfung, Aufgabenauswahlausschüsse

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Oktober 1869–3. August 1880]
1§ 32.
(1) [1] Schauspielunternehmer bedürfen zum Betriebe ihres Gewerbes der Erlaubniß. [2] Dieselbe ist ihnen zu ertheilen, wenn nicht Thatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Nachsuchenden in Beziehung auf den beabsichtigten Gewerbebetrieb darthun.
(2) Beschränkungen auf bestimmte Kategorien theatralischer Darstellungen sind unzulässig.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1869: § 156 Abs. 1 Teils. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 1869.

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