§ 33d GewO. Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Februar 1980] | [13. Februar 1979/16. Februar 1979] |
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§ 33d. Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit | § 33d. Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit |
(1) [1] Wer gewerbsmäßig ein anderes Spiel mit Gewinnmöglichkeit veranstalten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. [2] Die Erlaubnis kann befristet und unter Auflagen erteilt werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes erforderlich ist; die nachträgliche Änderung, Ergänzung oder Beifügung von Auflagen ist zulässig. | (1) [1] Wer gewerbsmäßig ein mit einer den Spielausgang beeinflussenden mechanischen Vorrichtung ausgestattetes Spielgerät, das die Möglichkeit eines Gewinnes bietet, aufstellen oder ein anderes Spiel mit Gewinnmöglichkeit veranstalten will, bedarf dazu der Erlaubnis der zuständigen Behörde. [2] Die Erlaubnis kann befristet und unter Auflagen erteilt werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke erforderlich ist; die nachträgliche Änderung, Ergänzung oder Beifügung von Auflagen ist zulässig. |
(2) Die Erlaubnis darf nur erteilt | (2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden [für] |
werden, wenn der Antragsteller im Besitz | 1. […] die Aufstellung eines Spielgerätes, wenn dessen Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist und der Antragsteller im Besitz eines Abdruckes des Zulassungsscheines sowie im Besitz des Zulassungszeichens ist, |
einer von dem Bundeskriminalamt erteilten Unbedenklichkeitsbescheinigung ist. | 2. […] die Veranstaltung eines anderen Spieles, wenn der Veranstalter im Besitz einer von dem Bundeskriminalamt erteilten Unbedenklichkeitsbescheinigung ist. |
(3) [1] Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller oder der Gewerbetreibende, in dessen Betrieb das Spiel veranstaltet werden soll, die für die Veranstaltung von anderen Spielen erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. [2] § 33c Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. | (3) [1] Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller oder der Gewerbetreibende, in dessen Betrieb das Spielgerät aufgestellt oder das Spiel veranstaltet werden soll, die für die Aufstellung von Spielgeräten oder die Veranstaltung von anderen Spielen erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. [2] Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten drei Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens, wegen einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, wegen Glücksspiels, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue oder Hehlerei, wegen Vergehens nach § 148 oder wegen Vergehens nach § 13 des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit rechtskräftig verurteilt oder gegen den eine Geldbuße wegen vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen § 144 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d verhängt worden ist. |
(4) [1] Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn | (4) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn |
bei ihrer Erteilung nicht bekannt war, daß Tatsachen der in Absatz 3 bezeichneten Art vorlagen. [2] Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn | 1. bei ihrer Erteilung nicht bekannt war, daß Tatsachen der in Absatz 3 bezeichneten Art vorlagen, oder wenn |
1. nach ihrer Erteilung Tatsachen der in Absatz 3 bezeichneten Art eingetreten sind, | nach ihrer Erteilung Tatsachen dieser Art eingetreten sind, |
2. das | 2. das Spielgerät an einem im Zulassungsschein bezeichneten Merkmal verändert worden ist, |
Spiel abweichend von den genehmigten Bedingungen veranstaltet | 3. das Spiel abweichend von den genehmigten Bedingungen veranstaltet wird[… oder] |
wird oder | |
3. die Unbedenklichkeitsbescheinigung zurückgenommen oder widerrufen worden ist. | 4. die Zulassung des Spielgerätes oder die Unbedenklichkeitsbescheinigung zurückgenommen ist. |
(5) Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn bei der Veranstaltung des Spieles eine der in der Erlaubnis enthaltenen Auflagen nicht beachtet oder gegen § 7 des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit verstoßen worden ist. | (5) Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn bei dem Betrieb des Gerätes oder bei der Veranstaltung des Spieles eine der in der Erlaubnis enthaltenen Auflagen nicht beachtet oder gegen § 7 des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit verstoßen worden ist. |
[13. Februar 1979/16. Februar 1979–1. Februar 1980]
1§ 33d. 2Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit.
(1) 3[1] Wer gewerbsmäßig ein mit einer den Spielausgang beeinflussenden mechanischen Vorrichtung ausgestattetes Spielgerät, das die Möglichkeit eines Gewinnes bietet, aufstellen oder ein anderes Spiel mit Gewinnmöglichkeit veranstalten will, bedarf dazu der Erlaubnis der zuständigen Behörde. 4[2] Die Erlaubnis kann befristet und unter Auflagen erteilt werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke erforderlich ist; die nachträgliche Änderung, Ergänzung oder Beifügung von Auflagen ist zulässig.
5(2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden [für]
- 1. […] die Aufstellung eines Spielgerätes, wenn dessen Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist und der Antragsteller im Besitz eines Abdruckes des Zulassungsscheines sowie im Besitz des Zulassungszeichens ist,
- 2. […] die Veranstaltung eines anderen Spieles, wenn der Veranstalter im Besitz einer von dem Bundeskriminalamt erteilten Unbedenklichkeitsbescheinigung ist.
(3) [1] Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller oder der Gewerbetreibende, in dessen Betrieb das Spielgerät aufgestellt oder das Spiel veranstaltet werden soll, die für die Aufstellung von Spielgeräten oder die Veranstaltung von anderen Spielen erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. 6[2] Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten drei Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens, wegen einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, wegen Glücksspiels, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue oder Hehlerei, wegen Vergehens nach § 148 oder wegen Vergehens nach § 13 des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit rechtskräftig verurteilt oder gegen den eine Geldbuße wegen vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen § 144 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d verhängt worden ist.
(4) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn
- 1. bei ihrer Erteilung nicht bekannt war, daß Tatsachen der in Absatz 3 bezeichneten Art vorlagen, oder wenn nach ihrer Erteilung Tatsachen dieser Art eingetreten sind,
- 2. das Spielgerät an einem im Zulassungsschein bezeichneten Merkmal verändert worden ist,
- 73. das Spiel abweichend von den genehmigten Bedingungen veranstaltet wird[… oder]
- 4. die Zulassung des Spielgerätes oder die Unbedenklichkeitsbescheinigung zurückgenommen ist.
(5) Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn bei dem Betrieb des Gerätes oder bei der Veranstaltung des Spieles eine der in der Erlaubnis enthaltenen Auflagen nicht beachtet oder gegen § 7 des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit verstoßen worden ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1960: Artt. I Nr. 12, XV Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Februar 1960.
- 2. 13. Februar 1979/16. Februar 1979: Artt. 1 Nr. 18, 4 S. 2 des Gesetzes vom 12. Februar 1979.
- 3. 1. Januar 1975: Artt. I Nr. 11 Buchst. a, VI Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1974.
- 4. 1. Januar 1975: Artt. I Nr. 11 Buchst. b, VI Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1974.
- 5. 1. Januar 1978: Artt. 6, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1976, Bekanntmachung vom 1. Januar 1978.
- 6. 1. Januar 1975: Artt. I Nr. 11 Buchst. c, VI Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1974.
- 7. 1. Januar 1978: Artt. 6, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1976, Bekanntmachung vom 1. Januar 1978.