§ 33e GewO. Bauartzulassung und Unbedenklichkeitsbescheinigung

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Februar 1980][13. Februar 1979/16. Februar 1979]
§ 33e. Bauartzulassung und Unbedenklichkeitsbescheinigung § 33e. Bauartzulassung und Unbedenklichkeitsbescheinigung
[1] Die Zulassung der Bauart eines Spielgerätes oder ihrer Nachbaugeräte und die Unbedenklichkeitsbescheinigung für andere Spiele (§§ 33c und 33d) sind zu versagen, wenn die Gefahr besteht, daß der Spieler unangemessen hohe Verluste in kurzer Zeit erleidet. [2] Sie sind zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn Tatsachen bekannt werden, die die Versagung der Zulassung oder der Unbedenklichkeitsbescheinigung rechtfertigen würden, oder wenn der Antragsteller zugelassene Spielgeräte an den in dem Zulassungsschein bezeichneten Merkmalen verändert oder ein für unbedenklich erklärtes Spiel unter nicht genehmigten Bedingungen veranstaltet. [3] Die Zulassung und die Unbedenklichkeitsbescheinigung können auf Zeit und unter Auflagen erteilt werden. [1] Die Zulassung der Bauart eines Spielgerätes oder ihrer Nachbaugeräte und die Unbedenklichkeitsbescheinigung für andere Spiele 33d) sind zu versagen, wenn die Gefahr besteht, daß der Spieler unangemessen hohe Verluste in kurzer Zeit erleidet. [2] Sie sind zurückzunehmen, wenn Tatsachen bekannt werden, die die Versagung der Zulassung oder der Unbedenklichkeitsbescheinigung rechtfertigen würden, oder wenn der Antragsteller zugelassene Spielgeräte an den in dem Zulassungsschein bezeichneten Merkmalen verändert oder ein für unbedenklich erklärtes Spiel unter nicht genehmigten Bedingungen veranstaltet. [3] Die Zulassung und die Unbedenklichkeitsbescheinigung können auf Zeit und unter Auflagen erteilt werden.
[13. Februar 1979/16. Februar 1979–1. Februar 1980]
1§ 33e. 2Bauartzulassung und Unbedenklichkeitsbescheinigung. [1] Die Zulassung der Bauart eines Spielgerätes oder ihrer Nachbaugeräte und die Unbedenklichkeitsbescheinigung für andere Spiele (§ 33d) sind zu versagen, wenn die Gefahr besteht, daß der Spieler unangemessen hohe Verluste in kurzer Zeit erleidet. [2] Sie sind zurückzunehmen, wenn Tatsachen bekannt werden, die die Versagung der Zulassung oder der Unbedenklichkeitsbescheinigung rechtfertigen würden, oder wenn der Antragsteller zugelassene Spielgeräte an den in dem Zulassungsschein bezeichneten Merkmalen verändert oder ein für unbedenklich erklärtes Spiel unter nicht genehmigten Bedingungen veranstaltet. [3] Die Zulassung und die Unbedenklichkeitsbescheinigung können auf Zeit und unter Auflagen erteilt werden.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1960: Artt. I Nr. 12, XV Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Februar 1960.
2. 13. Februar 1979/16. Februar 1979: Artt. 1 Nr. 18, 4 S. 2 des Gesetzes vom 12. Februar 1979.

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