§ 33f GewO. Ermächtigung zum Erlaß von Durchführungsvorschriften
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[14. Oktober 1997] | [1. Februar 1995] |
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§ 33f. Ermächtigung zum Erlaß von Durchführungsvorschriften | § 33f. Ermächtigung zum Erlaß von Durchführungsvorschriften |
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft kann zur Durchführung der §§ 33c, 33d, 33e und 33i im Einvernehmen mit den Bundesministerien des Innern und für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zur Eindämmung der Betätigung des Spieltriebs, zum Schutze der Allgemeinheit und der Spieler sowie im Interesse des Jugendschutzes | (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft kann zur Durchführung der §§ 33c, 33d, 33e und 33i im Einvernehmen mit den Bundesministerien des Innern und für Frauen und Jugend und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zur Eindämmung der Betätigung des Spieltriebs, zum Schutze der Allgemeinheit und der Spieler sowie im Interesse des Jugendschutzes |
1. die Aufstellung von Spielgeräten oder die Veranstaltung von anderen Spielen auf bestimmte Gewerbezweige, Betriebe oder Veranstaltungen beschränken und die Zahl der jeweils in einem Betrieb aufgestellten Spielgeräte oder veranstalteten anderen Spiele begrenzen, | 1. die Aufstellung von Spielgeräten oder die Veranstaltung von anderen Spielen auf bestimmte Gewerbezweige, Betriebe oder Veranstaltungen beschränken und die Zahl der jeweils in einem Betrieb aufgestellten Spielgeräte oder veranstalteten anderen Spiele begrenzen, |
2. Vorschriften über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen bei der Ausübung des Gewerbes erlassen, insbesondere über die Verpflichtungen | 2. Vorschriften über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen bei der Ausübung des Gewerbes erlassen, insbesondere über die Verpflichtungen |
a) der zuständigen Behörde Auskünfte zu erteilen, | a) der zuständigen Behörde Auskünfte zu erteilen, |
b) die behördliche Nachschau zu dulden; das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes kann für die Nachschau eingeschränkt werden, | b) die behördliche Nachschau zu dulden; das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes kann für die Nachschau eingeschränkt werden,3. |
3. für die Zulassung oder die Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung bestimmte Anforderungen an | für die Zulassung oder die Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung bestimmte Anforderungen an |
a) die Art und Weise des Spielvorganges, | a) die Art und Weise des Spielvorganges, |
b) die Art des Gewinnes, | b) die Art des Gewinnes, |
c) den Höchsteinsatz und den Höchstgewinn, | c) den Höchsteinsatz und den Höchstgewinn, |
d) das Verhältnis der Anzahl der gewonnenen Spiele zur Anzahl der verlorenen Spiele, | d) das Verhältnis der Anzahl der gewonnenen Spiele zur Anzahl der verlorenen Spiele, |
e) das Verhältnis des Einsatzes zum Gewinn bei einer bestimmten Anzahl von Spielen, | e) das Verhältnis des Einsatzes zum Gewinn bei einer bestimmten Anzahl von Spielen, |
f) die Mindestdauer eines Spieles, | f) die Mindestdauer eines Spieles, |
g) die technische Konstruktion und die Kennzeichnung der Spielgeräte, | g) die technische Konstruktion und die Kennzeichnung der Spielgeräte, |
h) die Bekanntgabe der Spielregeln und des Gewinnplans sowie die Bereithaltung des Zulassungsscheines oder des Abdruckes des Zulassungsscheines, des Zulassungsbeleges, der Unbedenklichkeitsbescheinigung oder des Abdruckes der Unbedenklichkeitsbescheinigung | h) die Bekanntgabe der Spielregeln und des Gewinnplans sowie die Bereithaltung des Zulassungsscheines oder des Abdruckes des Zulassungsscheines, des Zulassungsbeleges, der Unbedenklichkeitsbescheinigung oder des Abdruckes der Unbedenklichkeitsbescheinigung |
stellen, | |
4. Vorschriften über den Umfang der Verpflichtungen des Gewerbetreibenden erlassen, in dessen Betrieb das Spielgerät aufgestellt oder das Spiel veranstaltet werden soll. | stellen,4. Vorschriften über den Umfang der Verpflichtungen des Gewerbetreibenden erlassen, in dessen Betrieb das Spielgerät aufgestellt oder das Spiel veranstaltet werden soll. |
(2) Durch Rechtsverordnung können ferner | (2) Durch Rechtsverordnung können ferner |
1. das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und mit Zustimmung des Bundesrates | 1. das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und mit Zustimmung des Bundesrates |
a) das Verfahren der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt bei der Prüfung und Zulassung der Bauart von Spielgeräten sowie bei der Verlängerung der Aufstelldauer von Warenspielgeräten, die auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen aufgestellt werden sollen, und die ihrer Konstruktion nach keine statistischen Prüfmethoden erforderlich machen, regeln und | a) das Verfahren der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt bei der Prüfung und Zulassung der Bauart von Spielgeräten sowie bei der Verlängerung der Aufstelldauer von Warenspielgeräten, die auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen aufgestellt werden sollen, und die ihrer Konstruktion nach keine statistischen Prüfmethoden erforderlich machen, regeln und |
b) Vorschriften über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt erlassen; | b) Vorschriften über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt erlassen; |
2. das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und mit Zustimmung des Bundesrates | 2. das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und mit Zustimmung des Bundesrates |
a) das Verfahren des Bundeskriminalamtes bei der Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen regeln und | a) das Verfahren des Bundeskriminalamtes bei der Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen regeln und |
b) Vorschriften über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen des Bundeskriminalamtes erlassen. | b) Vorschriften über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen des Bundeskriminalamtes erlassen. |
[1. Februar 1995–14. Oktober 1997]
1§ 33f. 2Ermächtigung zum Erlaß von Durchführungsvorschriften.
3(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft kann zur Durchführung der §§ 33c, 33d, 33e und 33i im Einvernehmen mit den Bundesministerien des Innern und für Frauen und Jugend und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zur Eindämmung der Betätigung des Spieltriebs, zum Schutze der Allgemeinheit und der Spieler sowie im Interesse des Jugendschutzes
- 1. die Aufstellung von Spielgeräten oder die Veranstaltung von anderen Spielen auf bestimmte Gewerbezweige, Betriebe oder Veranstaltungen beschränken und die Zahl der jeweils in einem Betrieb aufgestellten Spielgeräte oder veranstalteten anderen Spiele begrenzen,
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2. Vorschriften über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen bei der Ausübung des Gewerbes erlassen, insbesondere über die Verpflichtungen
- a) der zuständigen Behörde Auskünfte zu erteilen,
- b) die behördliche Nachschau zu dulden; das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes kann für die Nachschau eingeschränkt werden,
- a) die Art und Weise des Spielvorganges,
- b) die Art des Gewinnes,
- c) den Höchsteinsatz und den Höchstgewinn,
- d) das Verhältnis der Anzahl der gewonnenen Spiele zur Anzahl der verlorenen Spiele,
- e) das Verhältnis des Einsatzes zum Gewinn bei einer bestimmten Anzahl von Spielen,
- f) die Mindestdauer eines Spieles,
- g) die technische Konstruktion und die Kennzeichnung der Spielgeräte,
- 4h) die Bekanntgabe der Spielregeln und des Gewinnplans sowie die Bereithaltung des Zulassungsscheines oder des Abdruckes des Zulassungsscheines, des Zulassungsbeleges, der Unbedenklichkeitsbescheinigung oder des Abdruckes der Unbedenklichkeitsbescheinigung
5(2) Durch Rechtsverordnung können ferner
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61. das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und mit Zustimmung des Bundesrates
- a) das Verfahren der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt bei der Prüfung und Zulassung der Bauart von Spielgeräten sowie bei der Verlängerung der Aufstelldauer von Warenspielgeräten, die auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen aufgestellt werden sollen, und die ihrer Konstruktion nach keine statistischen Prüfmethoden erforderlich machen, regeln und
- 7b) Vorschriften über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt erlassen;
- 82. das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und mit Zustimmung des Bundesrates
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1960: Artt. I Nr. 12, XV Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Februar 1960.
- 2. 13. Februar 1979/16. Februar 1979: Artt. 1 Nr. 18, 4 S. 2 des Gesetzes vom 12. Februar 1979.
- 3. 1. Februar 1995: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 7 S. 1 des Gesetzes vom 23. November 1994.
- 4. 1. Februar 1995: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 7 S. 1 des Gesetzes vom 23. November 1994.
- 5. 24. Juni 1970/26. Juni 1970: Artt. 13 Nr. 2, 34 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1970.
- 6. 1. Februar 1995: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 7 S. 1 des Gesetzes vom 23. November 1994.
- 7. 1. Februar 1995: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 7 S. 1 des Gesetzes vom 23. November 1994.
- 8. 1. Februar 1995: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. b Doppelbuchst. cc, 7 S. 1 des Gesetzes vom 23. November 1994.
- 9. 1. Februar 1995: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. b Doppelbuchst. dd, 7 S. 1 des Gesetzes vom 23. November 1994.