§ 33g GewO. Einschränkung und Ausdehnung der Erlaubnispflicht

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Januar 1978][1. Oktober 1960]
§ 33g. [Einschränkung und Ausdehnung der Erlaubnispflicht] § 33g
Der Bundesminister für Wirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, daß Der Bundesminister für Wirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, daß
1. für die Veranstaltung bestimmter anderer Spiele im Sinne des § 33d Abs. 1 Satz 1 eine Erlaubnis nicht erforderlich ist, wenn diese Spiele überwiegend der Unterhaltung dienen und kein öffentliches Interesse an einer Erlaubnispflicht besteht, 1. für die Veranstaltung bestimmter anderer Spiele im Sinne des § 33d Abs. 1 Satz 1 eine Erlaubnis nicht erforderlich ist, wenn diese Spiele überwiegend der Unterhaltung dienen und kein öffentliches Interesse an einer Erlaubnispflicht besteht,
2. die Vorschrift des § 33d auch für die nicht gewerbsmäßige Aufstellung von Spielgeräten und für die nicht gewerbsmäßige Veranstaltung anderer Spiele in Vereinen und geschlossenen Gesellschaften gilt, in denen gewohnheitsmäßig gespielt wird, wenn für eine solche Regelung ein öffentliches Interesse besteht. 2. die Vorschrift des § 33d auch für die nicht gewerbsmäßige Aufstellung von Spielgeräten und für die nicht gewerbsmäßige Veranstaltung anderer Spiele in Vereinen und geschlossenen Gesellschaften gilt, in denen gewohnheitsmäßig gespielt wird, wenn für eine solche Regelung ein öffentliches Interesse besteht.
[1. Oktober 1960–1. Januar 1978]
1§ 33g. Der Bundesminister für Wirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, daß
  • 1. für die Veranstaltung bestimmter anderer Spiele im Sinne des § 33d Abs. 1 Satz 1 eine Erlaubnis nicht erforderlich ist, wenn diese Spiele überwiegend der Unterhaltung dienen und kein öffentliches Interesse an einer Erlaubnispflicht besteht,
  • 2. die Vorschrift des § 33d auch für die nicht gewerbsmäßige Aufstellung von Spielgeräten und für die nicht gewerbsmäßige Veranstaltung anderer Spiele in Vereinen und geschlossenen Gesellschaften gilt, in denen gewohnheitsmäßig gespielt wird, wenn für eine solche Regelung ein öffentliches Interesse besteht.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1960: Artt. I Nr. 12, XV Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Februar 1960.

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