§ 34c GewO. Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter, Verordnungsermächtigung

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[16. August 1972/18. August 1972–1. Februar 1973]
1§ 34c.
(1) […]
(2) […]
(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutze der Allgemeinheit und der Auftraggeber Vorschriften zu erlassen über den Umfang der Verpflichtungen des Gewerbetreibenden bei der Ausübung des Gewerbes, insbesondere über die Verpflichtungen
  • 1. ausreichende Sicherheiten zu leisten oder eine zu diesem Zweck geeignete Versicherung abzuschließen, sofern der Gewerbetreibende Vermögenswerte des Auftraggebers erhält oder verwendet,
  • 2. die erhaltenen Vermögenswerte des Auftraggebers getrennt zu verwalten,
  • 3. nach der Ausführung des Auftrages dem Auftraggeber Rechnung zu legen,
  • 4. der zuständigen Behörde Anzeige beim Wechsel der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen zu erstatten,
  • 5. Bücher zu führen,
  • 6. der zuständigen Behörde Auskünfte zu erteilen,
  • 7. die behördliche Nachschau zu dulden; das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes kann für die Nachschau eingeschränkt werden.
(4) […]
(5) […]
Anmerkungen:
1. 16. August 1972/18. August 1972: Artt. 1 Nr. 1, 5 S. 2 des Gesetzes vom 16. August 1972.

Umfeld von § 34c GewO

§ 34b GewO. Versteigerergewerbe

§ 34c GewO. Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter, Verordnungsermächtigung

§ 34d GewO. Versicherungsvermittler, Versicherungsberater