§ 35b (weggefallen) GewO
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[14. Mai 1933–1. November 1953/1. Dezember 1953]
1§ 35b.
(1) Die Ausübung des Handels mit Gegenständen des täglichen Bedarfs kann untersagt werden, wenn sich aus einer rechtskräftigen Verurteilung des Handeltreibenden wegen Betruges oder einer anderen strafbaren Verletzung fremden Vermögens oder wegen Wuchers oder aus wiederholter Verurteilung des Handeltreibenden wegen schweren Verstoßes gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb seine Unzuverlässigkeit in bezug auf den Gewerbebetrieb ergibt.
(2) Die Landeszentralbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde kann die Wiederaufnahme des Handels gestatten, wenn seit der Untersagung mindestens ein Jahr verflossen ist.
- Anmerkungen:
- 1. 14. Mai 1933: Artt. II Nr. 1 Abs. 1, III des Gesetzes vom 12. Mai 1933.